Wann darf der Strom nicht abgestellt werden?
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Eine drohende Stromsperre ist fast immer das Resultat einer nicht bezahlten Rechnung. Die Versorgung einfach einstellen dürfen die Stromanbieter jedoch nicht. Vielmehr ist genau geregelt, wie die Energielieferanten vorgehen müssen. Zudem gestattet es der Gesetzgeber nicht in jedem Fall, die Versorgung zu unterbrechen. Doch wann darf der Strom nicht abgestellt werden? Der nachfolgende Ratgeber liefert die Antwort.
Das Wichtigste in Kürze
- Der Versorger muss eine Stromsperre grundsätzlich vier Wochen im Vorhinein ankündigen und die Betroffenen drei Tage vor dem Vollzug noch einmal darüber informieren.
- Der Anbieter darf den Strom nicht abstellen, wenn die Verbindlichkeiten des Kunden weniger als 100 Euro betragen, dieser glaubhaft versichern kann, dass eine Zahlungsaussicht besteht oder ein Härtefall vorliegt.
- Um nach einer Sperre wieder Strom zu erhalten, ist es notwendig, die Außenstände zu begleichen.
- Ob ein Vermieter den Strom abstellen darf, wenn ein Mieter nach der Vertragskündigung nicht auszieht, hängt vom konkreten Einzelfall ab.
Rechtliche Grundlagen für die Stromsperre
Unter welchen Bedingungen der Anbieter den Strom abklemmen darf, lässt sich in Paragraph 19 der Grundversorgungsverordnung nachlesen. Dieser setzt sich mit der „Unterbrechung der Versorgung“ auseinander.
Wenn ein Verbraucher die Messeinrichtungen umgeht oder manipuliert, darf der Grundversorger den Strom ohne vorherige Androhung abstellen. Satz 2 des Paragraphen geht dagegen genauer darauf ein, welche Bestimmungen im Falle der Nichtleistung einer Zahlung gelten. Eine Stromsperre darf das Energieunternehmen lediglich dann durchsetzen, wenn es dem Kunden die Unterbrechung der Versorgung vier Wochen vorher angekündigt hat. Dies kann jedoch bereits in Kombination mit der Mahnung geschehen. Zusätzlich muss der Energielieferant den betroffenen Verbraucher drei Tage vor dem Vollzug der Sperre noch einmal über diese informieren.
Wann darf der Strom nicht abgestellt werden?
Prinzipiell dürfen die Stromanbieter die Versorgung lediglich dann unterbrechen, wenn sie sich an den dargestellten Ablauf halten. Auch gibt es weitere Situationen, in denen es der Staat den Energielieferanten nicht erlaubt, den Strom abzustellen. Auch hierzu gibt Paragraph 19 der Grundversorgungsverordnung Auskunft.
Keine Stromsperre bei geringen Außenständen
Der Lieferant darf den Strom nicht abstellen, wenn lediglich ein geringer Betrag offen ist – etwa 10 oder 20 Euro. Erst ab einem Zahlungsrückstand von mindestens 100 Euro darf der Stromanbieter die Energieversorgung beenden. Bei der Berechnung der Stromschulden muss der Versorger bereits geleistete Anzahlungen berücksichtigen. Selbiges gilt für fristgerecht und schlüssig begründete Beanstandungen von Forderungen – etwa bei Preiserhöhungen – sowie für noch nicht fällige Verbindlichkeiten.
Keine Stromsperre bei Aussicht auf Zahlung
Kann der Kunde glaubhaft darlegen, dass er seiner Zahlungsverpflichtung noch nachkommt, darf der Energielieferant den Strom ebenfalls nicht abstellen. Allerdings gibt es in der Verordnung keine weiteren Erläuterungen dazu. Meist verhalten sich die Versorger jedoch relativ kulant. Schließlich ist es für die Energieunternehmen von Vorteil, wenn der Verbraucher die Rechnung begleicht.
Keine Stromsperre bei Härtefällen
Auch wenn die Folgen der Versorgungsunterbrechung nicht in Relation zur Schwere der Zuwiderhandlungen stehen, darf der Anbieter keine Stromsperre ankündigen. Ein Härtefall liegt beispielsweise vor, wenn das Abstellen des Stroms die Versorgung von pflegebedürftigen Personen oder Kleinkindern gefährden würde. Besteht durch die Stromsperre das Risiko gesundheitlicher Schäden (etwa, weil die Elektroheizung dann nicht mehr funktioniert), darf der Anbieter diese ebenfalls nicht durchsetzen. Auch lenken zahlreiche Versorger bei der Gefährdung von Tierwohl ein.
Strom abgestellt – was nun?
Wenn der Versorger den Strom bereits abgestellt hat, sollten Sie schleunigst handeln. Damit der Anbieter Sie wieder beliefert, müssen Sie Ihre Verbindlichkeiten begleichen. Daher ist unbedingt zu empfehlen, den Energieversorger zu kontaktieren und die eigene finanzielle Situation darzulegen. Für gewöhnlich besteht die Option, eine Stundung (Zahlung der gesamten Forderung zu einem späteren Zeitpunkt) oder Ratenzahlungen zu vereinbaren. Ebenso ist es möglich, die Schulden über einen höheren Abschlag zu bezahlen.
In einer akuten Notlage empfiehlt es sich zudem, die Beratungsstelle der Verbraucherzentrale oder eine Schuldner- beziehungsweise Sozialberatungsstelle aufzusuchen, die in einer solchen Situation Lösungsmöglichkeiten aufzeigen kann. Wer Sozialleistungen bezieht, hat in der Regel außerdem die Möglichkeit, die Stromschulden mit einem Darlehen vom Sozialamt oder Jobcenter zu bezahlen.
Es hilft Ihnen dagegen nicht weiter nach vollzogener Stromsperre den Energieanbieter zu wechseln.. Der Stromanbieter beauftragt nämlich den zuständigen Netzbetreiber damit, die Stromsperre zu vollstrecken.
Wie funktioniert eine Stromsperre?
Um den Strom abzustellen, muss der Netzbetreiber einen Monteur losschicken. Prinzipiell gibt es mehrere Varianten, eine Stromsperre durchzuführen. Der Monteur kann beispielsweise den Stromzähler ausbauen, die Hauptsicherung entfernen oder an der Verteilerstation die Zuleitung trennen. Bei intelligenten Stromzählern ist es mitunter sogar möglich, ein Fernabschaltung vorzunehmen.
Darf ich dem Netzbetreiber den Zutritt ins Haus verweigern?
In der Vergangenheit kam es öfter vor, dass Verbraucher dem Monteur nicht die Haustür geöffnet haben. Eine solche Vorgehensweise empfiehlt sich jedoch nicht. Zum einen kann der Techniker die Sperrung häufig auch außerhalb des Wohngebäudes vornehmen. Dadurch entsteht allerdings ein Mehraufwand, den der Netzbetreiber Ihnen in Rechnung stellt. Zum anderen kann es in einem solchen Fall passieren, dass der Monteur die Polizei verständigt, die notfalls die Tür aufbricht.
Mieter zieht nicht aus – Strom abstellen?
Immer wieder kommt es vor, dass Mieter trotz eines gekündigten Vertrags nicht ausziehen. Um die Bewohner schnell zur Räumung des Objekts zu veranlassen, denkt der eine oder andere Vermieter darüber nach, den Strom abzustellen. Ob dies rechtens ist, haben Gerichte noch nicht endgültig geklärt.
Prinzipiell endet mit der Aufhebung des Mietvertrags auch die Pflicht zur Erbringung von Versorgungsleistungen. Allerdings gibt es Ausnahmen, wozu auch die Stromversorgung gehören kann. Ob die Versorgungspflicht weiterhin besteht, hängt vom konkreten Einzelfall ab. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, ob das Interesse des Mieters am Fortbestehen der Stromlieferung oder das Interesse des Vermieters an der Versorgungsunterbrechung überwiegt.
Betrifft das beendete Mietverhältnis ein Gewerbe, gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier darf der Vermieter den Strom abstellen, wenn der Mieter in den Räumlichkeiten weiterhin elektrische Energie verbraucht, dafür aber keine Zahlungen mehr leistet. Schließlich entsteht dem Immobilienbesitzer durch die Strombelieferung ein finanzieller Schaden. Die Grundbedingung dafür ist jedoch, dass es sich um eine wirksame Kündigung des Mietvertrages handelt.