Wettbewerb: bne begrüßt Forderung der Monopolkommission
Stand: 13.09.2011
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Berlin - Die Ausnahmeregelungen für integrierte Energieversorger sollten stark begrenzt werden und die Regelung des § 29 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) darf auf keinen Fall verlängert werden - das sind die Hauptforderungen des „Sondergutachtens Strom und Gas 2011“ mit denen die Monopolkommission heute an die Öffentlichkeit getreten ist. Der Bundesverband Neuer Energieanbieter e.V. (bne) begrüßt die klaren Worte der Monopolkommission, denn nach Meinung des bne würden damit die wesentlichen und ärgsten Hindernisse eines funktionierenden Energiemarktes beim Namen genannt.
„Dass § 29 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) das eigentliche Ziel des Gesetzes – Wettbewerb zu schaffen – konterkariert, ist theoretisch seit Einführung des Paragrafen klar“, betont Robert Busch, Geschäftsführer der bne. Die entsprechenden Kartellamts-Verfahren der letzten Jahre haben laut Busch die Vorbehalte der Fachleute auch praktisch bestätigt: „Die Rückzahlungsverpflichtungen der alten Energieversorger wirkten als Anti-Wechsel-Prämien. Dem Verbraucher wurde signalisiert, er müsse sich um nichts kümmern, der Staat würde es schon richten“, erläutert Busch. Doch genau das Gegenteil sei notwendig: „Verbraucher sind aktiv gefragt, ihren Anbieter zu wechseln. Weil § 29 GWB das aber verhindert, darf es keine Verlängerung über das Jahr 2012 hinaus geben. Diese Forderung der Monopolkommission unterstützen wir ohne Wenn und Aber“, so Busch.
Auch der Vorschlag der Monopolkommission, die sogenannte operationelle Entflechtung ausnahmslos auf alle integrierten Energieversorger anzuwenden, wird vom bne gestützt: „Diese ungerechtfertigte Ausnahme im Energiewirtschaftsgesetz zu streichen, ist ein vernünftiger Vorschlag, der wenig Aufwand für kleine Versorger, aber große Verbesserungen für unabhängige Anbieter und Verbraucher bedeutet“, so Busch. „Ein Netzbetreiber, der die dafür notwendige Leistungsfähigkeit noch immer nicht aufweisen kann, darf sich nicht länger auf jene unzeitgemäße Ausnahmeregelung berufen können“, so Busch: „Der Gesetzgeber muss hier dringend tätig werden.“
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