Weiterhin Steuervorteile für Solaranlagen-Betreiber
Stand: 11.06.2012
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Berlin - Nicht nur gut für die Umwelt: Trotz der geplanten Förderkürzung lohnen sich Solaranlagen auch steuerlich. Damit sich der Vorteil bezahlt macht, müssen sich die Betreiber jedoch als Unternehmer beim Finanzamt anmelden.
Eine Solaranlage ist nicht nur gut für das Klima, für Hausbesitzer lohnt sich eine solche Anlage auch steuerlich. Dieser Vorteil werde trotz der weiter sinkenden Einspeisevergütung gewährt, erklärt die Bundessteuerberaterkammer in Berlin. So könnten etwa die Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage über die übliche Nutzungsdauer - in der Regel 20 Jahre - abgeschrieben werden. Angesetzt werden könnten hier fünf Prozent jährlich.
Hinzu komme, dass private Stromproduzenten im Jahr der Anschaffung zusätzlich eine Sonderabschreibung von 20 Prozent der Anschaffungskosten geltend machen könnten. Außerdem bestehe die Möglichkeit, bis zu drei Jahre vor Anschaffung der Anlage einen sogenannten Investitionsabzugsbetrag von maximal 40 Prozent der Anschaffungskosten steuermindernd in Ansatz zu bringen.
Betriebskosten von Steuer abziehen
Hausbesitzer werden steuerlich zum Unternehmer, wenn sie eine Photovoltaikanlage auf ihrem Privathaus errichten und den dort erzeugten Strom ins öffentliche Netz einspeisen. Das heißt: Die Einnahmen aus der Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz seien einkommensteuerpflichtig. Allerdings könnten die Ausgaben, die durch den Betrieb der Anlage entstehen, als Betriebsausgaben abgezogen werden. Dazu zählten etwa die laufenden Betriebskosten sowie die Kosten für Wartung, Reparatur, Finanzierung und Versicherung.
Ein Gewerbe anmelden müssten private Stromproduzenten in der Regel nicht. Sie seien aber verpflichtet, ihre unternehmerische Tätigkeit beim Finanzamt anzuzeigen. Gewerbesteuer müsse in aller Regel erst gezahlt werden, wenn der Gewerbeertrag den Freibetrag von 24.500 Euro im Jahr übersteigt. Auch Umsatzsteuer müsse bei privaten Anlagen selten gezahlt werden. Liegen die Vorjahresumsätze unterhalb von 17.500 Euro, gelten die Betreiber als Kleinunternehmer. Bei diesen falle keine Umsatzsteuer an.