VZ Brandenburg: Musterbrief gegen erhöhte Strompreise
Stand: 14.01.2005
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Gegen Strompreiserhöhungen um mehr als 2 Prozent sollten Betroffene sich wehren, rät die Verbraucherzentrale Brandenburg und bietet dazu zwei Musterbriefe an.
"Tatsächlich rechtfertigen diese Begründungen für Strompreiserhöhungen höchstens einen zweiprozentigen Anstieg", erläutert Hartmut G. Müller von der Verbraucherzentrale Brandenburg und fordert die Betroffenen auf, sich gegen willkürliche Preistreiberei zu wehren. Da die Energieversorger ihre Preise als Monopole einseitig festsetzen können, müssen diese nach "billigem Ermessen" gestaltet werden. Der Versorger darf zwar erhöhte Kosten an seine Kunden weitergeben, nicht aber seine Gewinne willkürlich heraufsetzen. "Bestreitet der Verbraucher die Billigkeit eines Teils der Preiserhöhung, dann ist dieser Teil der Forderung des Energieversorgers nicht fällig und muss nach § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erst von ihm bewiesen werden", klärt Müller über die Rechtslage auf. So lange könne der Kunde die Zahlung des erhöhten Preises verweigern.
Mit 12,6 Cent je Kilowattstunde liegt der gegenwärtige durchschnittliche Strompreis vor Steuern und Abgaben in Deutschland um ca. 50 Prozent höher als im Mutterland des Kapitalismus, Grossbritannien. Dort zahlt der Haushaltskunde nur ca. 8,4 Cent je Kilowattstunde. In Grossbritannien herrscht seit 10 Jahren Wettbewerb auf dem Strommarkt – mit der Folge, dass rund 40 Prozent der Haushaltskunden ihren Stromlieferanten gewechselt haben. In Deutschland sind es ganze 4 Prozent.
Die Ursachen liegen einerseits darin, dass der Markt unter den grossen Energieversorgern aufgeteilt und damit kaum noch Wettbewerb vorhanden ist, zum anderen in vielen Hürden für "wechselwillige" Verbraucher. Würde der Strompreis in Deutschland sowohl durch mehr Wettbewerb als auch durch eine starke Regulierungsbehörde mit entsprechenden Kompetenzen z.B. zur Regulierung der Netzmonopole auf das britische Niveau gesenkt werden, stünden den privaten deutschen Haushalten ca. 6 Milliarden Euro an zusätzlicher Kaufkraft zur Verfügung, so die Einschätzung der Verbraucherschützer.
Für die Energieversorger scheint jedoch die Erhöhung ihrer Gewinne interessanter als ein Wettbewerb um das beste Angebot für die Verbraucher, so das Fazit der Verbraucherzentrale. Da die privaten Haushalte auf die Versorgung mit Strom angewiesen sind, hat der Gesetzgeber ihre Tarife der Billigkeitskontrolle gemäss § 315 BGB unterworfen, wenn sie nicht individuell vereinbart wurden – ebenso wie die Tarife für andere Leistungen der Daseinsvorsorge, z.B. Gas oder Fernwärme. Ob und in welchem Umfang eine Strompreiserhöhung tatsächlich gerechtfertigt ist, kann man nur mit einer Prüfung der Betriebskostenkalkulation des einzelnen Unternehmens feststellen. Diese legen die Versorger jedoch nicht freiwillig offen.
Verbraucher können daher die Zahlung des unangemessenen Teils der Preiserhöhung (alles was 2 Prozent übersteigt) verweigern und abwarten, ob der Energieversorger sie verklagen wird. In diesem Fall muss dieser die Angemessenheit der Preiserhöhung nachweisen und die Kalkulation offen legen. Bisher ist laut Bund der Energieverbraucher allerdings kein einigzer Fall bekannt, in dem Energieversorger ihre Kunden verklagt haben.
Indidviduellen Rat erhalten Betroffene am Beratungstelefon unter 09001 775770 von Montag bis Freitag (9 bis 18 Uhr) für 1 Euro pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.
Dokumente zum Download: