Verwalter muss Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen
Stand: 17.02.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa
Karlsruhe - Verwalter von Wohneigentum müssen genau wie Vermieter Heizkosten noch genauer abrechnen: Am Freitag veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) ein Urteil, nach dem Verwalter die Kosten nach Verbrauch auf die Eigentümer umlegen müssen. Die Richter gaben damit zwei Wohnungseigentümern recht, die sich gegen die Jahresabrechnung ihrer Eigentümergemeinschaft gewendet hatten. In dem Fall hatte der Verwalter bei den Heiz- und Warmwasserkosten, statt der tatsächlichen Verbrauchskosten, die im Abrechnungsjahr an den Energieversorger geleisteten Abschlagszahlungen auf die Eigentümer umgelegt.
Zwar war die Revision der übrigen Eigentümer, die die Abrechnung für richtig halten, teils erfolgreich. Die Gesamtabrechnung war laut BGH ordnungsgemäß. Nicht aber die Einzelabrechnungen, weil sie nicht den tatsächlichen Verbrauch zugrunde legten. Diese müssen nun neu erstellt werden (AZ: V ZR 251/10 - Urteil vom 17. Februar 2012). Die Abweichung der Einzelabrechnungen von der Gesamtabrechnung müsse der Verwalter aus Gründen der Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit in der Abrechnung verständlich erläutern.
Ein anderer BGH-Senat hatte erst vor wenigen Tagen Vermieter darauf hingewiesen, dass nur der tatsächliche Energieverbrauch der Mieter zähle. Bislang haben zahlreiche Besitzer den Bewohnern in Rechnung gestellt, was sie pauschal an die Versorgungsunternehmen gezahlt haben (Az.: V III ZR 156/11- Urteil vom 1. Februar 2012).