Vermieter darf Rauchmelder auswählen - auch mit Funktechnik
Stand: 30.05.2016
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Berlin - Mieter können nicht mitbestimmen, welche Sorte von Rauchmeldern bei der Modernisierung des Hauses eingebaut werden. Auch Funktechnik muss geduldet werden. Denn der Vermieter darf den Gerätetyp frei wählen. Das geht aus einem Beschluss des Landgerichts Köln hervor (Az.: 10 S 88/15), auf das der Deutsche Mieterbund aufmerksam macht.
Im konkreten Fall protestierte ein Mieter gegen den Einsatz des mit Funktechnik ausgestatteten Rauchmelders. Der Mann fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Denn er befürchtete, dass das ausgewählte Gerät nicht nur dem Brandschutz diene, sondern auch Bewegungsprofile von Personen in der Wohnung erstellen könnte - mittels Ultraschallsensoren und Infrarottechnologie. Außerdem war er davon überzeugt, dass technisch sogar eine Aufzeichnung von in der Wohnung geführten Gesprächen möglich sei. Er bot der Vermieterin an, auf eigene Kosten ein Gerät zu kaufen. Die Frau lehnte ab.
Gericht gibt Vermieterin Recht
Die Richter des Landgerichts Köln gaben ihr Recht und stellten klar, der Vermieter habe ein Dispositionsbefugnis - er könne also über die Marke der Rauchmelder, die Anzahl der Geräte und das zu beauftragende Fachunternehmen bestimmen. Zumal eine einheitliche Geräte-Ausstattung im Gebäude den Einbau und die spätere Wartung erleichtere - somit sei dadurch ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.
Eine Beschwerde gegen dieses Urteil nahm das Bundesverfassungsgericht nicht an. Mit der Begründung: "Keine Aussicht auf Erfolg" (1 BvR2921/15). Die bloße Möglichkeit einer Manipulation des Gerätes reiche nicht aus. Der Mieter müsse dies beweisen.