Verbraucherzentralen kritisieren Umgang mit gestrandeten TelDaFax-Kunden
Stand: 12.07.2011
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Chemnitz/Düsseldorf - Die Verbraucherzentralen Sachsen und Nordrhein-Westfalen kritisieren den Umgang einzelner Grundversorger mit gestrandeten TelDaFax-Kunden. Die örtlichen Anbieter würden Verbraucher nicht deutlich genug darüber informieren, dass ein Anbieterwechsel jederzeit möglich ist.
Seit der Energieversorger TelDaFax Mitte Juni die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat, werden die Verbraucher vom örtlichen Grundversorger in der sogenannten „Ersatzversorgung“ beliefert. Der Preis für diese Ersatzversorgung von Haushaltskunden darf den allgemeinen Grundversorgungstarif nicht übersteigen (§ 38 Abs.1 Satz 3 EnWG). Die Ersatzversorgung endet spätestens nach drei Monaten (§ 38 Abs. 2 EnWG).
In dieser Zeit können die Verbraucher ohne Kündigungsfrist einen neuen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. Wer nichts tut, fällt nach drei Monaten automatisch in den Grundversorgungstarif des örtlichen Versorgers. Dieser ist für Haushaltskunden nicht teurer als die Ersatzversorgung und kann mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Die Verbraucherzentrale Sachsen wirft dem Chemnitzer Energieversorger EnviaM vor, die TelDaFax-Kunden unverzüglich als Kunden der Grundversorgung eingestuft zu haben, was zu einer unzulässigen Kündigungsfrist von vier Wochen führe.
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat gegen die Bergische Energie- und Wasser GmbH (BEW) beim Wirtschaftsministerium des Landes energierechtliche Aufsichtsmaßnahmen beantragt, da der Versorger den Verbrauchern Vertragsvorlagen zur Grund- und Ersatzversorgung geschickt habe. Dadurch sei bei den Verbrauchern der Eindruck entstanden, dass der Abschluss eines Vertrages verpflichtend ist.