Verbraucherzentrale untersagt FlexStrom versteckte Preiserhöhung
Stand: 01.12.2010
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Hamburg - Der Stromanbieter FlexStrom darf nach Angaben von Verbraucherschützern seinen Kunden keine verdeckten Preiserhöhungen mehr mit einer fragwürdigen Methode unterschieben. FlexStrom hat sich im Rahmen einer Unterlassungserklärung strafbewehrt verpflichtet, zukünftig bei seinen Kunden nicht mehr den Eindruck zu erwecken, dass nach Erhalt einer unterjährigen Preiserhöhungsankündigung das bloße Weiterbeziehen von Strom nach Ablauf der Kündigungsfrist bereits eine Zustimmung zu der Preisänderung durch den Kunden darstellt. FlexStrom hat sich jedoch vorbehalten, zukünftig in seinen Vertragsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach unter bestimmten Voraussetzungen keine ausdrückliche Zustimmung des Kunden zu einer Preiserhöhung mehr erforderlich ist.
FlexStrom hatte Kunden ein Faltblatt übersandt, das laut Verbraucherzentrale wie Werbung aussah, dem jedoch erst bei genauerem Hinsehen eine Preiserhöhung zu entnehmen war. Da die Preiserhöhung auf Verträge mit einjähriger Laufzeit bezogen gewesen sei, hätte den Kunden mit der Ankündigung ein Sonderkündigungsrecht zugestanden, so dass sie aus ihren Verträgen hätten aussteigen können. FlexStrom erweckte in dem Faltblatt den Verbraucherschützern zufolge den Eindruck, als träte die Preiserhöhung erst mit der Verlängerung eines Vertrages in Kraft.