Verbraucherzentrale: E.ON Hanse droht Heizstromkunden mit Lieferstopp
Stand: 28.06.2006
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Informationen der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein zufolge droht die E.ON Hanse AG einer langjährigen Heizstromkundin mit einer Versorgungsunterbrechung, weil diese die Bezahlung der geforderten Strompreis-erhöhung verweigert hat. Bei gleicher Sachlage hatte E.ON Hanse 2004 eine vor dem Landgericht Itzehoe (Entscheidung vom 15. November 2004, Az. 2 O 460/04) von einem anderen Heizstromkunden erwirkte Einstweilige Verfügung auf Weiterbelieferung sogar per Anerkenntnisurteil akzeptiert.
Daraufhin erhielt die Verbraucherin eine Kündigung des Altvertrages zum Ende des Jahres 2005, deren Wirksamkeit umstritten ist. E.ON Hanse stellt seitdem die teureren behördlich genehmigten sog. allgemeinen Tarife in Rechnung.
"Die Kundin hat von dem Recht Gebrauch gemacht, die Unbilligkeit der behördlich genehmigten allgemeinen Tarife einzuwenden. Dieses Recht wird durch langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Da E.ON Hanse den Billigkeitsnachweis verweigert, hat die Kundin zu Recht niedrigere monatliche Vorauszahlungen nur auf Basis der günstigeren Preise ihres Altvertrages bezahlt", so Thorsten Meinicke, Rechtsreferent der Verbraucherzentrale.
Andere E.ON Hanse Heizstrom-Kunden, die ebenfalls die Unterzeichnung des Thermo-Strom-Vertrages verweigert haben und von denen jetzt Vorauszahlungen und Jahresabrechnungen zu den allgemeinen Tarifen gefordert werden, sollten ebenfalls nur die Tarife ihres Altvertrages bezahlen, empfiehlt Thorsten Meinecke. Sie können sich unter Berufung auf das bereits bestehende Anerkenntnisurteil des Landgerichts Itzehoe notfalls per Einstweiliger Verfügung gegen einen angedrohten oder erfolgten Lieferstopp wehren.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein werden E.ON Hanse Kunden, die den ThermoStrom-Vertrag unterzeichnen, gegenüber den Regelungen des Altvertrages schlechter gestellt. Angaben von E.ON Hanse zufolge haben ca. 7.000 Kunden diesen Vertrag nicht akzeptiert und müssen dies nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch nicht.