Verbraucheranwalt: Gaskunden können Preiserhöhungen verhindern
Stand: 31.01.2005
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Jena (dpa) - Im Konflikt mit Gasversorgern um gestiegene Preise haben widerspenstige Kunden nach Ansicht eines Rechtsexperten die besseren Karten. "Der Verbraucher muss nur Nerven zeigen", sagte der Jenaer Rechtsanwalt Thomas Fricke in einem dpa-Gespräch. Die von vielen Gasversorgern beschlossenen Preiserhöhungen von bundesweit bis zu 14 Prozent seien rechtlich nicht zulässig. Fricke riet Verbrauchern zum Widerspruch. Der Anwalt berät die Verbraucherzentralen und den Bund der Energieverbraucher.
Betroffene Gaskunden sollten der Verteuerung schriftlich widersprechen, empfahl Fricke. Wichtig sei ein Hinweis darauf, dass die Preiserhöhung nach Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) "unbillig" (unangemessen) sei. Entsprechende Musterbriefe gebe es bei den Verbraucherzentralen. "Dann gilt der alte Preis weiter", sagte Fricke. "Der neue Preis ist unverbindlich. Wenn der Versorger den durchsetzen will, muss er seine Kalkulation offen legen."
Vorsorglich sollten Verbraucher aber einen Sicherheitsaufschlag von zwei Prozent auf den alten Preis zahlen, riet der Anwalt. "Dann ist man auf der sicheren Seite." Eine Einzugsermächtigung solle ausdrücklich auf diesen Gesamtbetrag begrenzt werden. "Eine höhere Abbuchung ist dann nicht zulässig." Der Kunde müsse auch nicht befürchten, dass ihm der Versorger den Gashahn zudreht. "Denn das könnte versuchte Nötigung sein." Möglichen Mahnbescheiden könnten Verbraucher risikolos widersprechen.
Selbst wenn das Unternehmen den Kunden vor Gericht zerre, habe dieser nichts zu verlieren. "Wenn der Versorger dann seine höheren Preise belegt, kann der Verbraucher das immer noch anerkennen", sagte der Anwalt. "Dann muss der Kunde 80 Euro Preiserhöhung zahlen, und der Versorger hat 237,50 Euro Prozesskosten an der Backe."