Urteil: Windenergie muss auf kürzestem Weg ins Netz
Stand: 20.05.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP
Hamm - Ein Stromnetzbetreiber ist verpflichtet, eine Windkraftanlage an die nächstgelegene Verknüpfungsstelle in seinem Netz anzuschließen. Verstößt er dagegen, ist er schadensersatzpflichtig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum Erneuerbare-Energien-Gesetz entschieden. (Az. I-21 U 94/10)
Im vorliegenden Fall hatte die Netzbetreiberin die Windkraftanlage der Klägerin nicht an der standortnahen Verknüpfungsstelle, sondern an einen weiter entfernt liegenden Punkt ihres Netzes angeschlossen. Die Netzbetreiberin befürchtete eine Überlastung der standortnäheren Anschlussstelle und wollte diese aus Kostengründen nicht ausbauen. Durch den Anschlusses an den weiter entfernt liegenden Verknüpfungspunkt entstanden der Betreiberin der Windkraftanlage aber nach deren Angaben Mehrkosten von mindestens 190.000 Euro, die sie nun von der Netzbetreiberin ersetzt haben will.
Dem Grunde nach sei die Schadenersatzklage der Betreiberin der Windkraftanlage berechtigt, entschied der Senat. Mit dem Anschluss an die weiter entfernt liegende Stelle in ihrem Netz habe die Netzbetreiberin gegen die im Erneuerbare-Energien-Gesetz geregelte Anschlusspflicht verstoßen. Danach seien Netzbetreiber verpflichtet, die Anlage an der Stelle an "ihr" Netz anzuschließen, die bei geeigneter Spannungsebene die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweise. Etwas anderes gelte nur, wenn ein "anderes" Netz einen technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweise.
Soweit die möglichen Anschlussstellen - wie im vorliegenden Fall - in demselben Netz liegen, komme es auf die gesamtwirtschaftliche Betrachtung nicht an, befand das Gericht nach Auslegung der neugefassten Vorschrift. Der Senat ließ die Revision gegen das Urteil zu.