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Tabuzonen für Windkraft bei ausgewogenem Standortplan zulässig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Koblenz/Trier (dpa/lrs) - Kommunale Standortplaner dürfen nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz bei ausgewogener Planung Taburäume für die Windkraft einrichten. Die Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Klage eines Windkraftbetreibers ab, der Windräder ausserhalb vorgesehener Vorranggebiete bauen lassen wollte. Das OVG bestätigte die Raumordnungsplanung der Region Trier, in der Konzentrations-, aber eben auch Taburäume für Windräder vorgesehen sind (8 A 11520/03.OVG).

Konkret betrifft das Urteil den Naturpark Nordeifel im Landkreis Bitburg-Prüm, in dem keine weiteren Anlagen zulässig sind. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls haben die Koblenzer Richter die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Wie das OVG in dem Urteil weiter feststellte, sind Windkraftanlagen in Aussenbereichen zwar nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen privilegiert zulässig. Allerdings sei in einem Raumordnungsplan die Ausweisung von Vorrangzonen erlaubt.

Den ersten Raumordnungsplan für die Region Trier hatten die Richter 2002 noch beanstandet. Die überarbeitete und nun von den Richtern bestätigte Fassung sieht 90 Vorranggebiete mit rund 2400 Hektar Fläche vor, so dass die bestehende Zahl von 270 Anlagen noch auf mehr als 500 verdoppelt werden kann. Grundsätzlich nicht mehr zugelassen sind weitere Anlagen nach dem neuen Plan in Natur- und Landschaftsschutzgebieten. Ausserdem müssen neue Anlagen mindestens 1000 Meter von Wohnorten und 500 Meter von Einzelgehöften entfernt sein. Die Richter gaben der kommunalen Planungsgemeinschaft Recht, obwohl der Raumordnungsplan noch nicht rechtverbindlich ist.