Koblenz/Trier (dpa/lrs) - Kommunale Standortplaner dürfen nach
einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Koblenz bei
ausgewogener Planung Taburäume für die Windkraft einrichten. Die
Richter wiesen in einem am Montag veröffentlichten Urteil die Klage
eines Windkraftbetreibers ab, der Windräder ausserhalb vorgesehener
Vorranggebiete bauen lassen wollte. Das OVG bestätigte die
Raumordnungsplanung der Region Trier, in der Konzentrations-, aber
eben auch Taburäume für Windräder vorgesehen sind (8 A 11520/03.OVG).
Konkret betrifft das Urteil den Naturpark Nordeifel im Landkreis
Bitburg-Prüm, in dem keine weiteren Anlagen zulässig sind. Wegen der
grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalls haben die Koblenzer Richter
die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen. Wie
das OVG in dem Urteil weiter feststellte, sind
Windkraftanlagen in
Aussenbereichen zwar nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
privilegiert zulässig. Allerdings sei in einem Raumordnungsplan die
Ausweisung von Vorrangzonen erlaubt.
Den ersten Raumordnungsplan für die Region Trier hatten die
Richter 2002 noch beanstandet. Die überarbeitete und nun von den
Richtern bestätigte Fassung sieht 90 Vorranggebiete mit rund 2400
Hektar Fläche vor, so dass die bestehende Zahl von 270 Anlagen noch
auf mehr als 500 verdoppelt werden kann. Grundsätzlich nicht mehr
zugelassen sind weitere Anlagen nach dem neuen Plan in Natur- und
Landschaftsschutzgebieten. Ausserdem müssen neue Anlagen mindestens
1000 Meter von Wohnorten und 500 Meter von Einzelgehöften entfernt
sein. Die Richter gaben der kommunalen Planungsgemeinschaft Recht,
obwohl der Raumordnungsplan noch nicht rechtverbindlich ist.