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Strompreiserhöhung? Sonderkündigungsrecht nutzen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Hannover - Zum neuen Jahr heben viele Stromanbieter die Preise an. Das müssen Verbraucher nicht mitmachen - sie können ihren Vertrag dann kündigen und wechseln. Sie können ihren Vertrag ohne die Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen, erläutert die Verbraucherzentrale Niedersachsen. Stromlieferanten müssen ihre Kunden rechtzeitig über die Preissteigerungen informieren - mindestens sechs Wochen vorher.

Manche Stromlieferanten versuchen diese Möglichkeit zur Kündigung in ihren Vertragsbedingungen aber auszuschließen - mit der Begründung, sie seien den gesetzlichen Erhöhungen von Steuern, Abgaben und Umlagen ausgeliefert. Doch solche Klauseln sind nach Angaben der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen unwirksam. Sie beruft sich auf ein Urteil des Landgerichtes Düsseldorf (Az.: 14d O 4/15). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sobald es das ist, können Kunden sich auch rückwirkend darauf berufen - und in entsprechenden Fällen Geld vom Anbieter zurückverlangen. Damit sie einen Anspruch auf Rückzahlung haben, müssen sie der Jahresabrechnung aber innerhalb von drei Jahren widersprechen. Die Frist gilt taggenau - gegen Jahresabrechnungen vom 31. Dezember 2012 müssten sie also schriftlich bis zum 31. Dezember 2015 vorgehen. Ein Widerspruch lohnt sich besonders gegen Jahresabrechnungen aus den Jahren 2013 und 2014, erklärt Jürgen Schröder, Jurist von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Damals stiegen die Preise besonders stark. Als Grund dafür führten die Anbieter ebenfalls eine Erhöhung der EEG-Umlage an.