Sinkt der Strompreis? Das bringt die Absenkung der EEG-Umlage
Stand: 01.07.2022
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Seit dem Jahr 2000 zahlen Stromkunden die Ökostromumlage (EEG-Umlage) bei ihrem Strompreis on top. Damit sollte der Ausbau erneuerbarer Energien gefördert werden. Im Rahmen der Entlastungspakete der Bundesregierung wird die Umlage zum 1. Juli aber auf null herabgesetzt - befristet bis zum 31. Dezember 2022. Die Umlage ist damit zwar noch nicht ganz abgeschafft, durch die Maßnahme sollen Haushalte aber wenigstens vorübergehend entlastet werden.
Müssen Stromanbieter die Herabsetzung der EEG-Umlage direkt an ihre Kunden weitergeben?
Grundsätzlich ja. Sowohl Grundversorger als auch andere Energieversorgungsunternehmen müssen die Preissenkung an die Stromkunden weitergeben.
Für alle Energieversorgungsunternehmen, die nicht Grundversorger sind, gibt es allerdings ein kleines Hintertürchen: Wenn diese nachweisen können, dass die EEG-Umlage in ihrer Preiskalkulation keine Rolle spielt, müssen sie die Preissenkung nicht weitergeben. «Das dürfte aber ausgesprochen selten der Fall sein», sagt Martin Brandis, Energie-Fachmann des Verbraucherzentrale Bundesverbands.
Wie viel Ersparnis kann das ausmachen?
In einem Haushalt mit einem Jahresstromverbrauch von 4000 Kilowattstunden beläuft sich die Ersparnis brutto auf rund 177 Euro pro Jahr. Ein Single-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 1.500 kWh spart rund 66 Euro (brutto), größere Haushalte mit einem Jahresverbrauch von 6.000 kWh rund 266 Euro (brutto).
Im Jahresvergleich frisst der Anstieg der Strompreise den preisdämpfenden Effekt durch die Abschaffung der EEG-Umlage jedoch bereits jetzt auf: Zahlte eine Familie mit einem Stromverbrauch von 4.000 Kilowattstunden im Juni 2021 noch 1.197 Euro pro Jahr für Strom, sind es im Juni 2022 schon 1.587 Euro – ein Anstieg um 390 Euro (33 Prozent).
Ändert sich jetzt sofort die Abschlagszahlung?
Energieversorger sind nicht verpflichtet, den monatlichen Abschlag wegen der Senkung der EEG-Umlage zu ändern. Üblicherweise werden Abschläge nur einmal pro Jahr angepasst - dann, wenn die Jahresrechnung ins Haus flattert. «Insofern würde ich mal schätzen, dass bei den meisten Verbrauchern der Abschlag unverändert bleibt», so Brandis. Im Rahmen der Jahresabrechnung gibt es dann gegebenenfalls eine Rückerstattung.
In begründeten Fällen hätten Stromkunden aber die Möglichkeit, den Abschlag vorzeitig anpassen zu lassen. Kundinnen und Kunden sollten ihrem Versorger dafür schriftlich oder telefonisch glaubhaft machen, dass sie niedrigere Kosten haben, als sie derzeit als Abschlag bezahlen. «Ich gehe mal davon aus, dass die meisten Versorger dem dann nachkommen», sagt Brandis.
Sind Stromkunden vor einer gleichzeitigen Strompreiserhöhung geschützt?
Damit wirklich der Endverbraucher von der Entlastung profitiert, hat der Gesetzgeber die gleichzeitige Strompreiserhöhung zum 1. Juli ausgeschlossen. Eine Preiserhöhung kurze Zeit später ist damit allerdings nicht ausgeschlossen.
Laut Brandis müssen Strompreisanpassungen aber immer begründet sein. Eine grundlose Preisanpassung ist nicht möglich.
Taucht die EEG-Umlage noch auf der Rechnung auf?
Es könnte sein, dass die EEG-Umlage noch mit null Euro auf der Stromrechnung aufgeführt wird. Denn formal sei sie ja nicht abgeschafft, sagt Brandis. Es könnte daher sein, dass Unternehmen das aus Transparenzgründen so handhaben.
Wie können Kunden nachvollziehen, ob ihr Stromanbieter die Anpassung vorgenommen hat?
Um den bürokratischen Aufwand für Energieversorger zu erleichtern, sind die Unternehmen nicht verpflichtet, Kundinnen und Kunden über die Preisänderung zu informieren. Im Zweifel hilft ein Blick auf die Webseite des Versorgers oder eine telefonische Nachfrage. Spätestens auf der Stromrechnung sollte nachvollziehbar sein, ob die Anpassung korrekt vorgenommen wurde.
Was, wenn Stromanbieter die Preisanpassung nicht weitergeben? Können Verbraucher dagegen vorgehen?
«Na klar können Verbraucher dagegen vorgehen», sagt Martin Brandis. Stellen Stromkunden fest, dass ihre Versorger die Preisanpassung nicht weitergeben, können sie das von ihrem Anbieter verlangen. Zeigt sich der Versorger uneinsichtig, können sich Kunden zum Beispiel kostenfrei an die Schlichtungsstelle Energie wenden.
Was passiert ab dem 1. Januar?
Bislang ist die Absenkung der EEG-Umlage bis zum 31. Dezember begrenzt. Wie mit der EEG-Umlage ab dem 1. Januar verfahren wird, müsse politisch noch entschieden werden, sagt Brandis. Er geht aber davon aus, dass die Ökostromumlage nicht wieder hochgesetzt und über kurz oder lang ganz abgeschafft wird.