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Schimmelgefahr: Wie oft müssen Mieter lüften?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Wenn sich in einer Wohnung Schimmel bildet, kann von den Mietern erwartet werden, dass sie etwa drei Mal am Tag lüften. Hilft das nicht, muss Abhilfe her. Kommt der Mieter seinen Pflichten nach und das Schimmelproblem besteht weiter, muss der Vermieter gegebenenfalls für eine zusätzliche Entlüftungsvorrichtung sorgen. Das lässt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg schließen (Az.: 20 C 234/13), über das die Zeitschrift "Wohnungswirtschaft und Mietrecht" (Heft 03/2016) berichtet.

Ein Mieter entdeckte in seiner Wohnung Schimmel und forderte den Vermieter schriftlich auf, den Mangel zu beseitigen. Der Vermieter veranlasste entsprechende Arbeiten - jedoch ohne Erfolg. Der Mieter minderte daraufhin seine Miete um 20 Prozent. Mit der Begründung: Der Grund für den Schimmel seien Baumängel und nicht falsches Lüften. Der Vermieter widersprach dieser Auffassung. Der Mieter klagte daraufhin.

Das Amtsgericht entschied, dass der Vermieter zu einem besseren Raumklima beitragen muss - vorausgesetzt der Mieter lüftet ausreichend - also mindestens drei Mal am Tag. Muss mehr gelüftet werden, ist dies nach Auffassung des Gerichts nicht zumutbar. Zumal der Vermieter den Mieter darüber nicht vorher informiert hatte.

Entlüftung muss eingebaut werden

Der Vermieter musste dem Mieter entsprechende Entlüftungsvorrichtungen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch, wenn keine Baumängel am Gebäude bestehen. Bei der Höhe der Mietminderung widersprachen die Amtsrichter. Ihrer Auffassung nach sei in diesem Fall eine Minderung von 10 Prozent der Bruttowarmmiete angemessen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Grundsätzlich gilt: Der Mieter kann vom Vermieter bei Schimmel eine Mangelbeseitigung verlangen und die Miete mindern. Es sei denn, die Gründe für die Schimmelbildung sind mangelhaftes Heizen und Lüften. Dann haftet meist der Mieter für den Schaden.