Preiserhöhungen von Energieversorgern müssen per Brief erfolgen
Stand: 23.11.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP
Düsseldorf - Bei der Ankündigung von Preiserhöhungen müssen Strom- und Gasversorger bestimmte Mindeststandards erfüllen. Laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm sind Verträge, die nicht genau festlegen, wie ein Kunde über die Preiserhöhung informiert wird, unwirksam. Das teilte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Mittwoch in Düsseldorf mit. Darüber hinaus müsste die Ankündigung einer Preiserhöhung sechs Wochen im Voraus erfolgen.
Die Verbraucherschützer waren gerichtlich gegen zwei Energieversorger vorgegangen, die von solchen, vom Bundesgerichtshof festgelegten Mindestanforderungen abgewichen waren. So hatte einer der beiden Versorger seine Kunden nur per E-Mail, nicht jedoch per Brief über steigende Preise informiert. Ein zweiter Anbieter hatte in den Vertragsunterlagen lediglich eine "individuelle Bekanntgabe" von Preiserhöhungen festgeschrieben.
Diese Formulierung sei zu unbestimmt, da offen bleibe, ob die Mitteilung per Brief, per E-Mail oder gar per Telefon erfolgen werde, urteilten den Angaben zufolge nun die Richter. Anfang des Jahres hatte schon das Landgericht Dortmund entschieden, dass Preisänderungen nicht per E-Mail, sondern per Brief mitgeteilt werden müssen.