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Neues EnWG nimmt letzte Hürden - Details zur Einigung

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

"Das neue Energiewirtschaftsgesetz, auf das sich die Arbeitsgruppe des Vermittlungsausschusses am Freitag geeinigt hat, wird nun rasch die letzten parlamentarischen Hürden nehmen", erklärte heute Hessens Wirtschaftsminister Dr. Alois Rhiel (CDU) und sagte: "Morgen wird der Vermittlungsausschuss über das neue Energiewirtschaftsgesetz abstimmen, am Freitag können dann Bundestag und Bundesrat entscheiden, so dass das neue Gesetz Anfang Juli 2005 in Kraft treten kann. Die Energieverbraucher werden durch mehr Wettbewerb im Strom- und Gasmarkt die Gewinner sein."

Dr. Rhiel bezeichnete das neue Energiewirtschaftsgesetz als das "Grundgesetz im Energiemarkt". Es regelt (1.) die Entflechtung der Versorgungsunternehmen durch Trennung in den Monopolbereich "Netz" und den Wettbewerbsbereich "Vertrieb", (2.) den diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu bestehenden Netzen, (3.) die Regulierung der Netzzugangsbedingungen durch die Bundes- und Landesregulierungsbe­hörde(n) und (4.) weitere Rahmenbedingungen für den Wettbewerb im Energiemarkt wie die Vorschriften zur Grundversorgung für Haushalts- und Kleinkunden, die Planfeststellung, die Wege­nutzung und die Versorgungssicherheit.

Die zehn wichtigsten Inhalte der Einigung erläuterte Dr. Rhiel:

  1. Der Zugang der Gasanbieter zu den Netzen wird erleichtert. Wer Gas durchleiten möchte, braucht nur noch je einen Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eingespeist wird, sowie einen weiteren Vertrag mit demje­nigen, aus dessen Netz Gas entnommen wird. Die Netzbetreiber sind untereinander zur Kooperation verpflichtet. (Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ließ "Flickenteppich" zu; ein Durchleiter hätte mehrere Verträge mit allen zwischen Ein- und Ausspeisepunkt gelegenen Netzbetreibern schließen müssen.)

  2. Alle Netznutzungsentgelte werden von den Regulierungsbehörden vorab geprüft und geneh­migt (Ex-ante-Regulierung). Damit ist es möglich, in den Genehmigungsverfahren Kostenvergleiche anzustellen und über­teuerte Netzentgelte von vornherein zu verhindern. (Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sah nur eine nachträgliche Missbrauchsaufsicht über die Durchleitungsentgelte vor, nur Erhöhungen der Stromnetzentgelte sollten vorab anzeigepflichtig sein.)

  3. Nach einer Übergangszeit soll eine so genannte. "Anreizregulierung" greifen, die die Netzbetreiber anhält, Effizienzfortschritte zu erzielen und die daraus möglichen Kostensenkungen an die Kunden weiterzugeben; die Ausgestaltung steht unter Ver­ordnungsvorbehalt, d.h. die Bundesregierung muss die Prinzipien der Anreizregulierung in einer Vorordnung regeln, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

  4. In Zukunft soll das umstrittene Kalkulationsprinzip der "Nettosubstanzerhaltung" - Abschreibung auf Tagesneuwertbasis und Verzinsung dieses Tagesneuwerts, dafür Inflationsabschlag im Zins (Realzins) - nur noch für den "Altanlagenbestand" gelten. Die Kosten von Neuinvestitionen werden nach dem Prinzip der "Realkapitalerhaltung" - Abschreibung auf Anschaffungswertbasis und Verzinsung dieses Anschaffungswerts zum Marktzins (Nominalzins) - in die Entgelte gewälzt.

  5. Die Länder werden in die Regulierungsaufgabe eingebunden. Sie werden zuständig für Netzbetreiber, an deren Netz jeweils max. 100.000 Kunden angeschlossen sind, in erster Linie also für kleine und mittlere Stadtwerke. Die Länder haben schon bisher wichtige Aufgaben der Energie-, Energiepreis- und -kartellaufsicht wahrgenommen, für ihre Beteiligung spricht vor allem ihr Know-how und die bereits vorhan­denen Kapazitäten. Ländern, die solche Regulierungsaufgaben nicht wahrnehmen wollen, können diese im Wege der "Organleihe" an die Bundesnetzagentur übertragen, die dann im Auftrag dieser Länder tätig wird. Auch sind Staatsverträge zwischen einzelnen Ländern denkbar, die gemeinsam regulieren wollen. Bis 1. August müssen die Länder entscheiden, ob sie die Regulierung selbst durchführen.

  6. Für Betreiber von Ferngasleitungen gilt: wenn bestimmte Mindest­bedingungen vorliegen und darlegt werden kann, dass wirksamer Wettbewerb herrscht, kann in diesen Fällen von der Kostenregulierung abgesehen werden. Die Beweislast liegt jetzt beim Gasnetzbeteiber. (Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung enthaltene Vermutungsregelung, nach der unter bestimmt