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Neue EEG-Umlage: Strompreise steuern auf Rekord zu

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Heidelberg - Die EEG-Umlage für das Jahr 2017 steigt auf 6,88 Cent. Da auch die Netzgebühren steigen, müssen Millionen Haushaltskunden mit Preiserhöhungen rechnen. Die Preisentwicklung fällt regional jedoch stark unterschiedlich aus.

EEG-Umlage und Netzgebühren treiben die Strompreise

Neben der EEG-Umlage steigen auch die Kosten für den Ausbau der Stromnetze. Dämpfend wirken die sinkenden Großhandelspreise an der Strombörse.

„Durch die neue EEG-Umlage und die steigenden Netzgebühren könnten die Strompreise im kommenden Jahr auf ein Rekordhoch klettern“, prognostiziert Jan Lengerke, Mitglied der Geschäftsleitung bei Verivox. „Die niedrigeren Großhandelspreise können die steigenden Kosten der Energiewende nicht ausgleichen.“

Für Millionen Verbraucher wird es deutlich teurer

Die Erhöhung der Netzgebühren wird in Teilen Deutschlands deutlich über die EEG-Erhöhung hinausgehen. In Bayern müssen knapp 1,9 Millionen Haushalte allein durch steigende Netzgebühren mit einer Mehrbelastung von 75 Euro rechnen. Gleiches gilt für knapp eine Million Verbraucher in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Für sie könnte die Stromrechnung im kommenden Jahr insgesamt um 82 Euro (7,5 Prozent) steigen.

Für einen Musterhaushalt mit 4.000 Kilowattstunden bedeuten die ersten Erhöhungen der Verteilnetzbetreiber um 11,7 Prozent eine Mehrbelastung von 31 Euro netto. Verrechnet mit der gestiegenen EEG-Umlage (21 Euro netto) und den sinkenden Großhandelspreisen (27 Euro netto), ergibt sich einschließlich der Mehrwertsteuer eine durchschnittliche Strom-Preiserhöhung von insgesamt 3 Prozent, also knapp 30 Euro.

Was tun bei einer Preiserhöhung?

Die Stromversorger sind verpflichtet, Preiserhöhungen mindestens sechs Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. In der Regel haben die Kunden dann die Möglichkeit, zum Datum der Preiserhöhung zu kündigen. Wer einen Anbieterwechsel plant, sollte in diesem Fall selbst die Kündigung vornehmen, da der neue Versorger die Kündigungsfrist möglicherweise nicht einhalten kann.