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Netzbetreiber Mainova behauptet sich im Interessensstreit mit EVO

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

In einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am 07.08.03 wurde ein Anspruch der EVO (Energieversorgung Offenbach), eines benachbarten Energieversorgers, auf Zugang in das Mittelspannnetz der Mainova AG und die Übernahme der Umspannung in niedrigspannigen Strom zurückgewiesen.

"Das Oberlandesgericht ist der Meinung, dass keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der EVO vorhanden ist", erklärte der anwaltliche Vertreter der Mainova AG, Rechtsanwalt Christoph Just von der Kanzlei Schulte Rechtsanwälte Frankfurt am Main. "Das Energiewirtschaftsgesetz sieht nur einen Anspruch auf Strom-)Durchleitung vor, aber keinen Zugang zu den einzelnen Netzeinheiten“.

"Von einem Präzedenzfall kann man zwar nicht sprechen“, so Rechtsanwalt Just. Jedoch tendieren die Gerichte vermehrt dazu, eine reine Netznutzung vorzusehen, und Eingriffe konkurrierender Stromanbieter in die Netzinfrastruktur zu verhindern. Laut Herrn Just gäbe es hier eine "Grauzone in der Kartellpraxis“. Da das Bundeskartellamt und die Netzbetreiber unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten, wäre es schwierig, eine einheitliche Regelung zu erstellen. Es sei nicht im Sinne der Netzbetreiber, den gesamten Strommarkt inklusive seiner Infrastruktur zu liberalisieren. Insbesondere wird hier kein separater Markt für Umspannung gewünscht. Das Kartellamt hielte diese Liberalisierung aber für möglich.

Zur Zeit prüft das Kartellamt einen weiteren Rechtsstreit zwischen der Mainova AG und Energieversorgung Offenbach. Die Entscheidung über Nutzung von Netzanschlüssen wird voraussichtlich am 03.09.2003 gefällt.