Nebenkostenabrechnung muss bis Silvester eintreffen
Stand: 04.10.2013
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Berlin - Werden die Betriebskosten nach Kalenderjahr abgerechnet, muss der Mieter das Schreiben bis zum 31. Dezember erhalten. Hält ein Vermieter diese Frist nicht ein, bleibe er auf Nachforderungen sitzen, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin.
Grundsätzlich müssen vereinbarte Vorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werden. Der Mieter müsse die Gelegenheit haben, die Abrechnung zu prüfen. Das geht laut Haus & Grund auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zurück (Az. VIII ZR 38/11).
Der Vermieter sei außerdem verpflichtet, alle relevanten Rechnungen und Verträge aufzubewahren und dem Mieter vorzulegen, wenn dieser sie einsehen wolle. Davon ausgenommen seien aber Abrechnungen zwischen dem Vermieter und einem Wärmelieferant sowie dessen Vorlieferant. Auch dazu gebe es ein BGH-Urteil (Az. VIII ZR 322/12).