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Mieter müssen für energetische Sanierung bezahlen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Recklinghausen - Vermieter, die ihr Wohngebäude energetisch sanieren, können einen Teil der Kosten jährlich auf die Mieter umlegen. "Der Vermieter darf die jährliche Miete um elf Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen, wenn er bauliche Maßnahmen durchgeführt hat, die den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöhen", sagte Claus O. Deese vom Mieterschutzbund. Das trifft ebenfalls auf Modernisierungen zu, die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder nachhaltig Einsparungen von Energie oder Wasser bewirken.

"Dies gilt jedoch nur für Modernisierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Wärmedämmfassaden oder neuwertige Heizungsanlagen. Nicht umgelegt werden können Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen wie ein neuer Außenanstrich oder die Reparatur der Rollläden" so Deese.

Wenn ein Vermieter aufgrund von Modernisierungen eine Mieterhöhung verlangt, hat er bestimmte Regeln zu beachten. Die Information über die Modernisierungsabsicht muss den Mietern vor Beginn der Arbeiten schriftlich, mit Angabe der voraussichtlichen Mieterhöhung, zugestellt werden. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Kosten nachvollziehbar aufzuschlüsseln. "Der Mieter sollten auch prüfen, ob der Vermieter aufgrund der Modernisierung fällige Reparaturen einsparen konnte" rät Deese. Diese Kosten müssen ebenso wie Zuschüsse von Dritten von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Bei einer Mieterhöhung steht dem Mieter ein Sonderkündigungsrecht zu. "Der Mieter kann bis zum Ende des zweiten Monats nach Zugang des Mieterhöhungsschreibens das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen", sagt Deese. Nimmt der Mieter dieses Recht in Anspruch, tritt die Mieterhöhung nicht ein.