Mieter kann Anschluss an Kraft-Wärme-Kopplung nicht verweigern
Stand: 09.10.2008
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg - Ein Mieter kann bei einer Heizungsumstellung nicht darauf bestehen, seine Gas-Etagenheizung zu behalten. Er muss vielmehr den Anschluss an eine Fernwärme-Zentralheizung dulden, die aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung gespeist wird. Das teilt der Mieterverein zu Hamburg mit und beruft sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe (Az.: VIII ZR 275/07).
Bei der Kraft-Wärme-Kopplung wird die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme als Fernwärme genutzt. Im verhandelten Fall trug die Umstellung auf Kraft-Wärme-Kopplung nach Ansicht des Gerichts dazu bei, Heizenergie und damit Primärenergie einzusparen.
In Härtefällen könne der Mieter der Umstellung zwar widersprechen - etwa, wenn er die daraus folgende Mieterhöhung nicht tragen kann. Aber damit sei nur die Modernisierungs-Mieterhöhung gemeint, nicht jedoch die Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, erläutert der Mieterverein. Diese komme nach einer Modernisierung ebenfalls oft in Betracht und müsse dem Mieter vor der Beginn der Arbeiten auch nicht angekündigt werden.
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