Mieter-Entlastung: Betriebskosten-Romane sind unzulässig
Stand: 10.10.2011
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Köln - Schier endlose Betriebskostenabrechnungen muss ab sofort kein Mieter mehr ertragen. Das Amtsgericht Köln entschied, dass die Abrechnung nicht mehr als 80 Seiten umfassen darf. Längere Abrechnungen seien nicht mehr nachvollziehbar. Überschreitet ein Vermieter diesen Umfang, muss der Mieter geforderte Nachzahlungen nicht begleichen.
In dem Fall hatte ein Vermieter eine umfangreiche Betriebskostenabrechnung verfasst. Darin standen Informationen zu Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten, diverse Abrechnungen und Zahlungsaufstellungen. Außerdem gab es Erläuterungen der einzelnen Betriebskostenarten und deren Umlageschlüssel, Flächenaufstellungen, Informationen zu Heizkreisläufen, zu unterschiedlichsten Personalkosten oder zu diversen Aufmaßen.
Die geforderte Nachzahlung in Höhe von fast 767 Euro mussten die Mieter nicht zahlen. Das Gericht wertete die lange Abrechnung als Buch. Eine Prüfung der Aufstellungen zu den Betriebskosten sei einem durchschnittlichen Mieter nicht zuzumuten. Nur bei einer nachvollziehbaren Nebenkostenabrechnung habe der Vermieter begründeten Anspruch auf Nachforderungen.
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