Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Darüber hinaus nutzen wir mit Ihrer Einwilligung Technologien zur Datenübermittlung für die Zielgruppenauswahl und die Ausspielung von Werbung bei Partnern. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Wenn Sie uns Ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung stellen (z.B. in einem Formular), geben wir diese mit Ihrer Einwilligung zur Auswahl von Zielgruppen (Custom Audiences) in pseudonymisierter Form an unsere Partner weiter. Diese ermitteln, ob Sie dort über ein Nutzerkonto verfügen. Wenn dem so ist, wird ihre pseudonymisierte E-Mail-Adresse von unseren Partnern in eine sog. Custom Audience aufgenommen und für die zielgruppenbasierte Ausspielung von Werbung genutzt. Die E-Mail-Adresse wird von unseren Partnern unmittelbar im Anschluss an den Abgleich gelöscht; E-Mails werden nicht verschickt. Weitere Informationen finden Sie unter Zwecke der Datenverarbeitung. Die relevanten Partner finden Sie anhand der ergänzenden Bezeichnung "Custom Audience".

LichtBlick begrüsst Entscheidung des Bundeskartellamtes gegen TEAG

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Der Hamburger Stromanbieter Lichtblick GmbH begrüsst die heute durch das Bundeskartellamt ergangene erste Missbrauchsverfügung wegen überhöhter Netzentgelte im Strommarkt. Als Mitwettbewerber war LichtBlick als Sachverständiger und betroffenes Unternehmen dem Missbrauchsverfahren gegen die Thüringer Energie AG (TEAG) beigeladen. Die TEAG muss ihre Durchleitungsgebühren mit sofortiger Wirkung um über 10 % senken.

Wie in dem Verfahren aktenkundig wurde, hat die TEAG ihre marktbeherrschende Stellung systematisch missbraucht. Als integriertes Versorgungsunternehmen in Thüringen und Sachsen hat das zum E.ON-Konzern gehörende Unternehmen gezielt sachfremde Kosten auf die Netzentgelte aufgeschlagen und so die Entgelte, die andere Stromhändler für die Nutzung des TEAG-Netzes entrichten müssen, in unzulässiger Weise verteuert. So rechnete die TEAG beispielsweise die Kosten für ihre Kundenzentren und werbliche Aufwendungen wie beispielsweise das Sportsponsoring in unzulässiger Weise dem Netzbereich zu, obwohl es sich zweifelsfrei um rein vertriebliche Aufwendungen handelt. Sogar offenbar schon erwartete Kosten für kartellrechtliche Missbrauchsverfahren haben die TEAG-Manager vorsorglich auf die Netzentgelte umgelegt und sich so durch die neuen Stromhändler finanzieren lassen. Intern dagegen hat sich die TEAG weit niedrigere Entgelte für die Nutzung des Stromnetzes verrechnet und somit ihre eigene Vertriebsgesellschaft, die im Wettbewerb zu den neuen Stromanbietern wie beispielsweise LichtBlick steht, in unzulässiger Weise quersubventioniert.

"Auf diese erste Entscheidung haben wir drei Jahre lang gewartet. Sie ist ein Meilenstein im Liberalisierungsprozess. Jetzt müssen die Entgelte flächendeckend sinken", so Heiko von Tschischwitz, Geschäftsführer von Lichtblick. Für den liberalisierten Strommarkt hat diese erste Entscheidung der obersten Wettbewerbshüter grundlegende Bedeutung. Denn mit den Entgelten der TEAG stand auch der Kalkulationsleitfaden der Verbändevereinbarung auf dem Prüfstand. Dieser Kalkulationsleitfaden gehört jetzt der Vergangenheit an, denn er wurde mit dieser Entscheidung des Bundeskartellamtes als rechtlich unzulässig eingestuft. Praktisch alle 900 Stromnetzbetreiber in Deutschland haben ihre Entgelte auf Basis dieses Leitfadens berechnet. "Viel wichtiger als der Erfolg gegen dieses eine Unternehmen ist für uns, dass die Kalkulationsgrundlage der Netzbetreiber für die Berechnung der Netzentgelte damit als nicht rechtens und diskriminierend eingestuft ist. Sie führt zu systematisch überhöhten Durchleitungsgebühren und ist das wesentliche Hindernis auf dem Weg zu einem attraktiven Wettbewerb im Strommarkt", so Heiko von Tschischwitz. Damit ist auch die von der Bundesregierung vorangetriebene Verrechtlichung der Verbändevereinbarung inklusive dieses Kalkulationsleitfadens gescheitert. Das Vorhaben der Bundesregierung wird durch die heutige Entscheidung des Kartellamtes endgültig ad absurdum geführt. "Die Gesetzesnovelle würde lediglich den Tatbestand der Diskriminierung gesetzlich verankern statt für faire Rahmenbedingungen im Strommarkt zu sorgen", konstatiert Heiko von Tschischwitz. "Das Stromnetz ist und bleibt ein natürliches Monopol und deswegen müssen Netzbetreiber wirkungsvoll kontrolliert und reguliert werden. Sonst wirtschaften sie zu Lasten der Verbraucher nur in die eigene Tasche", so von Tschischwitz. Die Umsetzung der EU-Beschleunigungsrichtlinie, die ab 1. Juli 2004 wie im Telekommunikationsmarkt auch im Strommarkt eine Regulierungsinstanz zwingend vorschreibt, muss jetzt mit allem Nachdruck vom Bundeswirtschaftsministerium angegangen werden, fordert von Tschischwitz.

Trotz des seit über einem Jahr laufenden Verfahrens hatte die TEAG zu Beginn des Jahres nochmals versucht, ihre Entgelte kräftig zu erhöhen. Derzeit betragen die Durchleitungsgebühren der TEAG 6,77 Eurocent pro Kilowattstunde zuzüglich 45,86 Euro als jährliche Grundgebühr und Gebühr für den Stromzähler (alles Nettoangaben). Der Anteil der Kosten für die Netznutzung beträgt bei der TEAG zwischen 75