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Landgericht bestätigt: Verbändevereinbarung ist unzulässige Kartellabsprache

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wie Verivox bereits berichtete, urteilte das Landgericht Berlin am 6. März 2003, dass das System der Verbändevereinbarungen auf dem deutschen Energiemarkt ein wettbewerbswidriges Kartell darstellt. Das Urteil liegt jetzt in schriftlicher Form vor und bestätigt diese Einschätzung erneut.

Im Urteil heißt es wörtlich: "Die Kammer sieht in der beabsichtigten VV Gas III eine unzulässige Kartellabsprache, da die Anbieter von Gasleitungsnetzen – vertreten durch ihre Unternehmensvereinigungen – darin gemeinsame Regelungen über den Zugang von Leitungsnetzen treffen, die geeignet sind, den Wettbewerb zwischen Ihnen zu beschränken."

Der Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne) hatte im Vorfeld einen Antrag auf einstweilige Verfügung zur Teilnahme des bne an den Verhandlungen zur Verbändevereinbarung Gas gestellt. Diese wurde abgelehnt mit dem Verweis auf die Gesetzeswidrigkeit solcher Kartellvereinbarungen.

Der Bundesverband neuer Energieanbieter (bne) sieht in dem Urteil den Beleg, dass alle Anstrengungen der etablierten Energiewirtschaft, die Verbändevereinbarung inklusive des Preiskalkulationsleitfadens zur guten fachlichen Praxis zu erklären, dem Versuch der Legalisierung von Preiskartellen gleichkommen. Dr. Henning Borchers, Geschäftsführer des bne: "Solange die Verbändevereinbarungen mit den Kalkulationsleitfäden verrechtlicht werden, stellt dies ein verbotenes Preiskartell dar. Nur ohne den Kalkulationsleitfaden ist eine Freistellung vom Kartellverbot denkbar." Der bne hat erst letzte Woche gemeinsam mit dem Bundesverband mittelständische Wirtschaft und dem Energiebroker Kilowatthandel die Initiative "Gaswettbewerb jetzt!" ins Leben gerufen.

Noch heute Abend wird sich der Vermittlungsausschuss mit der Energierechtsnovelle befassen, nachdem der Bundesrat am vergangenen Freitag das Gesetz abgelehnt hatte. Der von der Regierung eingebrachte Gesetzentwurf sieht die Verrechtlichung der Verbändevereinbarungen vor inklusive des wettbewerbsfeindlichen Kalkulationsleitfadens.