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Klage gegen Gaspreise von E.ON Hanse stehen vor Erfolg

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg - Nach Einschätzung der Hamburger Verbraucherzentrale steht die Sammelklage von 52 Gaskunden gegen den Versorger E.ON Hanse nach vier Jahren Verhandlungsdauer vor einem Erfolg. Die Verbraucherzentrale teilte am Donnerstag in der Hansestadt mit, dass das Hamburger Landgericht in einem Hinweisbeschluss die Preisänderungsklausel in den Verträgen für unwirksam befunden habe. Danach seien die Vertragsformulierungen zu unbestimmt und nicht transparent genug. Ob die Preiserhöhungen "billig" (im Sinne von fair) seien, müsse daher nicht mehr geprüft werden. Mit einem Urteil könne man jedoch erst nach einer mündlichen Verhandlung im September rechnen.

Die erste Sammelklage von Verbrauchern gegen ein Gasunternehmen hatte bundesweit großes Interesse gefunden. Mit Unterstützung der Verbraucherzentrale hatten die Verbraucher von dem Regionalversorger E.ON Hanse gefordert, seine Preiskalkulation offenzulegen und für mehrere Preiseerhöhungen nachzuweisen, dass sie notwendig und angemessen sind. E.ON Hanse hatte das zunächst mit Hinweis auf den Wettbewerb und die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen abgelehnt, später aber doch Einblicke in seine Kalkulation gewährt. Diese erschienen den Klägern nicht ausreichend. Durch einen Wechsel des Vorsitzenden Richters zog sich der Prozess weiter in die Länge.

"Das ist die langerwartete Weichenstellung des Gerichts", sagte Günter Hörmann von der Verbraucherzentrale. "Es ist jetzt davon auszugehen, dass die klagenden Gaskunden den Prozess gewinnen werden." Dagegen sieht E.ON Hanse den Streitfall noch längst nicht entschieden. "Das ist kein Urteil, sondern ein Hinweisbeschluss", sagte Sprecherin Iris Franco Fratini. Der neue Richter habe sich in die komplexe Materie eingearbeitet und beide Seiten gebeten, bis zur mündlichen Verhandlung weitere Erläuterungen und Stellungnahmen abzugeben. E.ON Hanse sei nach wie vor auch juristisch überzeugt, dass die Gaspreiserhöhungen in den Jahren 2004 und 2005 angemessen und zulässig waren.