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Keine fünfjährige Gewährleistungsfrist für Mängel an Solaranlagen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: AFP

Karlsruhe - Besitzer von Solaranlagen können Mängel weiterhin nur innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Die für Bauwerke geltende fünfjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht für Solaranlagen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Mittwoch verkündeten Urteil entschied. (Az: VIII ZR 318/12)

Zur Begründung hieß es, Solaranlagen würden in der Regel auf bestehenden Dächern montiert und seien im Gegensatz zum Gebäude, auf dem sie angebracht werden, selbst kein Bauwerk. Solaranlagen seien auch nicht für die Konstruktion, den Bestand oder die Erhaltung eines Gebäudes von Bedeutung.

Im Ausgangsfall hatte ein Landwirt für 300.000 Euro eine Solaranlage auf das Dach seiner Scheune montieren lassen. Zwei Jahre später stellte ein Gutachter dann fest, dass 144 der 500 Module schadhaft waren. Laut Urteil war damit zwar die Anlage mangelhaft, nicht aber die Scheune, auf die sie montiert worden war.

Dem BGH zufolge gilt die übliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren damit auch für Fotovoltaik-Anlagen. Deutschlandweit sind nach Angaben der Bundesnetzagentur mittlerweile über eine Million solcher Anlagen installiert.

Der Verband der Photovoltaikanlagenbetreiber bedauerte die Entscheidung. "Wir hätten uns gefreut, wenn die fünfjährige Frist gelten würde und werden das Urteil, sobald es vorliegt, genau prüfen", sagte Verbandschef Rupert Sachsenhauser.