Intelligente Stromzähler: Bundesnetzagentur formuliert Anforderungen
Stand: 02.07.2010
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Bonn – Die Bundesnetzagentur hat in der vergangenen Woche ein Positionspapier zu den Anforderungen an „intelligente“ Stromzähler präsentiert. Darin werden die technischen Mindestanforderungen, denen die Geräte gerecht werden sollten, formuliert.
Seit Januar 2010 müssen in Neubauten und bei größeren Renovierungen sogenannte „intelligente Stromzähler“ (Smart Meter) eingebaut werden, die den Verbrauchern Einblick in den tatsächlichen Energieverbrauch und Nutzungszeit geben sollen. Da die gesetzlichen Anforderungen an die Stromzähler sehr allgemein gehalten sind und in der Energiebranche für Verunsicherung sorgen, bezeichnet die Bundesnetzagentur ihr Positionspapier als „Auslegungshilfe“.
So wird festgelegt, dass intelligente Stromzähler die verbrauchte Elektrizität als Arbeit in kWh darstellen sollen. Bei Gaszählern hält die Bundesnetzagentur die Darstellung des Betriebsvolumens in m³ für ausreichend, da der Aufwand für die laufende Umrechnung des Gasverbrauchs in kWh eine zu große Belastung für die Netzbetreiber darstelle.
Verbraucher sollen die Möglichkeit haben, einen schnellen Überblick über ihren Verbrauch des jeweils letzten Tages, Woche und Monat zu erhalten. Die Nutzungszeit sollte mindestens in zwei getrennten Abteilungen dargestellt werden, beispielsweise bei Tag und bei Nacht.
Wie die Daten genau visualisiert werden sollen, etwa in Balken- oder Kuchendiagrammen, setzt die Bundesnetzagentur nicht fest. Allerdings sollten alle intelligenten Zähler in der Lage sein, die Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber oder einem Dritten elektronisch auslesen zu lassen. Weiterhin sollten die Geräte die Möglichkeit bieten, einen „Home Display“, also eine Auslesestation, die vom Zähler selbst getrennt ist, anzuschließen.
Der letzte Teil des Positionspapiers behandelt die Kostenanerkennung von intelligenten Stromzähler für Netzbetreiber im Rahmen der Anreizregulierung. Die Kosten müssen von den Netzbetreibern in einen wettbewerblichen und einen regulierten Bereich aufgeteilt werden. Während der regulierte Bereich in den Berechnungsgrundlagen der Anreizregulierung berücksichtigt wird, seien wettbewerbliche Kosten nicht anerkennungsfähig.