Hohe Gas- und Strompreise: Wie sich Kunden wehren können
Stand: 14.12.2004
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Die wenigsten Verbraucher wissen, dass Sie unrechtmäßig hohe Strom- und Gaspreise gar nicht bezahlen müssen. Verbraucher werden durch den Paragraf 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches[1] geschützt. Wie kann man als Verbraucher auf überhöhte Energiepreise reagieren?
Stromtarife
Die Stromtarife für Haushalte unterliegen im Bereich des Allgemeinen Tarifs (mit Ausnahme von Baden-Württemberg) einer behördlichen Preiskontrolle. Es ist möglich und sogar rechtens, überhöhte Strompreissteigerungen unter Hinweis auf die fehlende Billigkeit nicht zu bezahlen. Der §315 BGB schützt Verbraucher vor dem faktischen Ungleichgewicht der Vertragspartner.
Der Bundesgerichtshof hat für den Fall der Wasserversorgung entschieden, dass auch ein behördlich genehmigter Tarif der Billigkeitskontrolle unterliegt. Das gilt ebenso für Strom. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Risiko für den Verbraucher, in einem Rechtsstreit um die Anwendung des §315 BGB zu unterliegen, beim Strom höher ist als bei Gas.
Eine Alternative stellt der Wechsel des Stromanbieters dar. Für Haushaltsstrom ist dies heute problemlos für jeden Verbraucher möglich. Um die Strompreise zu vergleichen nutzen Sie am besten unseren Stromrechner.
Gastarife
Da bei Gas kein Anbieterwechsel möglich ist, können Verbraucher sich hier nur gegen die Preiserhöhungen ihrer Energieversorger zur Wehr setzen. Um Ihnen diesen Schritt zu erleichtern, haben wir folgende Informationen für Sie zusammengefasst:
Gaspreise kürzen - aber richtig: Worauf Sie unbedingt achten müssen:
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Unbilligkeit einwenden
In einem Schreiben an den Versorger müssen die Preiserhöhung als "unbillig" beanstandet werden. Am einfachsten ist die Verwendung des Musterschreibens. -
Zugangsnachweis
Das Schreiben nachweislich beim Versorger eingehen. Also per Einschreiben schicken oder selbst vorbeibringen und Empfang quittieren lassen. -
Leistungsbestimmung
Legen Sie bei künftigen Zahlungen genau fest, wofür Sie zahlen, z.B. "Abschlag Monat Mai". -
Einzugsermächtigung kündigen
Kündigen Sie die Einzugsermächtigung (vgl. Musterbrief) und überweisen Sie die ABSCHLAGSZAHLUNGEN in der alten Höhe plus zwei Prozent per Überweisung oder Dauerauftrag. -
Gassperrdrohung ernstnehmen
Wenn der Versorger mit der Einstellung der Versorgung droht, informieren Sie den Bund der Energieverbraucher[2] und gehen Sie zum Amtsgericht, um eine weitere Belieferung zu sichern. Dazu brauchen Sie keinen Anwalt einzuschalten. -
Preisgleitklausel
Wenn Ihr Gasliefervertrag eine Preisgleitklausel enthält, die eine automatische Preisanpassung ohne Ermessen des Versorgers vorsieht, können Sie die Unbilligkeit nicht einwenden. Das ist aber höchst selten der Fall.
Ihre Chance:
Der Versorger verzichtet darauf, Sie gerichtlich auf die Zahlung der Gaspreiserhöhung zu verklagen und Sie zahlen weiter den bisherigen Gaspreis.
Ihr Risiko:
Im allerschlimmsten Fall werden Sie mit Mahnkosten belasten, man droht Ihnen die Gassperre an, Sie werden vor Gericht beklagt und versäumen das sofortige Anerkenntnis und tragen deshalb Prozess- und Anwaltskosten von 230 Euro.
Weitere Informationen:
Musterbrief gegen Gaspreiserhöhung
strompreise-runter.de
gaspreise-runter.de