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Hintergrund: Meldepflichtige Ereignisse im Atomkraftwerken

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Hamburg (dpa) - Betriebsstörungen in Atomkraftwerken (AKW) müssen den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden. Diese geben die Informationen an die Störfallmeldestelle des Bundesamtes für Strahlenschutz weiter. Seit 1975 gelten dafür bundeseinheitliche Kriterien:

Unter die Kategorie S (Sofortmeldung) fallen Ereignisse, die akute sicherheitstechnische Mängel aufzeigen. Sie müssen unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden, damit sofort Prüfungen eingeleitet oder Maßnahmen veranlasst werden können.

Die Kategorie E (Eilmeldung innerhalb von 24 Stunden) betrifft Ereignisse, welche die Sicherheitstechnik potenziell, aber nicht unmittelbar betreffen. Sie verlangen zwar keine Sofortmaßnahmen der Behörde, ihre Ursachen müssen aus Sicherheitsgründen aber in angemessener Frist behoben werden.

Zur Kategorie N (Normalmeldung innerhalb von fünf Tagen) zählen Ereignisse von untergeordneter sicherheitstechnischer Bedeutung. Sie gehen im allgemeinen nur wenig über routinemäßige betriebstechnische Ereignisse hinaus. Sie werden aber ausgewertet, um eventuelle Schwachstellen rechtzeitig zu erkennen.

Die Kategorie V (Meldefrist innerhalb von zehn Tagen) umfasst Ereignisse vor der Beladung des Reaktors mit Brennelementen. Darüber muss die Behörde im Hinblick auf den späteren Betrieb der Anlage informiert werden.

Die Internationale Atomenergiebehörde unterscheidet nach einer anderen Systematik sieben Stufen entsprechend der Auswirkungen eines Zwischenfalls. Dabei reicht die Skala von Ereignissen ohne sicherheitstechnische Bedeutung über Störungen, Störfälle, ernste Störfälle, Unfälle, ernste Unfälle und schwere Unfälle bis zu katastrophalen Unfällen.