Gericht: Solaranlage darf trotz Denkmalschutz aufs Dach
Stand: 06.10.2010
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Berlin - Wenn ein Haus unter Denkmalschutz steht, heißt das nicht notwendigerweise, dass auf dem Dach keine Solaranlage installiert werden darf, wie ein neues Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az.: 16 K 26.10) zeigt. Die zwei Kläger dürfen nun eine thermische Anlage zur Brauchwassererwärmung errichten. Zugleich haben die Richter die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erlaubt.
In dem Fall hatte die Denkmalbehörde die Genehmigung mit der Begründung abgelehnt, die Installation würde auf Jahre zu einer erkennbaren Veränderung des Fassadenbildes führen - und dieses solle bewahrt werden. Die Richter folgten dem Argument aber nicht, denn auch die Stärkung erneuerbarer Energien sei bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Außerdem komme es auf die konkrete Ausgestaltung der Dächer und der Solaranlage an.
Da die Solaranlage auf der schlecht einsehbaren Gartenseite des Daches montiert werden solle, könne sie nicht sofort erfasst werden. Daher beeinträchtige die Anlage nicht "den Zeugniswert der Dachlandschaft", der zum besonderen denkmalrechtlichen Schutz geführt hat, erläutert das Gericht.
Außerdem sei die einheitliche Dachgestaltung der übrigen Häuser zwischenzeitlich durch Aufbauten - Einzel- und Doppelgauben, Satellitenschüsseln und Fernsehantennen - weitgehend verloren gegangen. Und der im Grundgesetz verankerte Umweltschutz führe dazu, dass Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals unter dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung eher hinzunehmen seien.