Gericht: Keine längere Laufzeit des Atomkraftwerks Brunsbüttel
Stand: 16.01.2008
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Schleswig (dpa) - Die Laufzeit des Atomkraftwerks Brunsbüttel darf nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig nicht mit Reststrommengen aus Mülheim-Kärlich verlängert werden. "Wir können uns dem Wortlaut des Gesetzes nicht verschließen, auch wenn es unklar ist", sagte der Richter am Mittwoch. Diese Übertragungsmöglichkeiten von Strommengen seien im Gesetz eingeschränkt worden. Eine Revision wurde zugelassen.
Grundlage des Urteils sei das Gesetz, in dem die Atomkraftwerke aufgeführt seien, auf die die Strommengen übertragen werden dürfen. Dennoch sei Mülheim-Kärlich ein Sonderfall. "Wir haben Revision zugelassen, weil man auch anderer Meinung sein kann", betonte der Richter. Vattenfall-Sprecher Ivo Banek kündigte an: "Wir werden das Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen."
In der Verhandlung hatte Vattenfall verfassungsrechtliche Bedenken geäußert, wenn die Strommengen aus Mülheim-Kärlich nur auf bestimmte Atomkraftwerke übertragen werden dürften. "Das wäre Willkür", sagte ein Vattenfall-Vertreter. Zudem sei der Gesetzestext ein "Musterbeispiel für Fehler in der legislativen Gesetzgebung". Auch der Vorsitzende Richter hatte auf Unklarheiten im Gesetzestext hingewiesen. Den Vortrag des Richters nannte der Vattenfall-Vertreter "eine Serie von Ohrfeigen an den Gesetzgeber".
Das Atomkraftwerk Mülheim-Kärlich war 1988 nur wenige Monate am Netz gewesen und nach einer Gerichtsentscheidung stillgelegt worden. Im Atomgesetz von 2002 wurde für das AKW eine Reststromerzeugungsmenge von 107,25 Terawattstunden (107,25 Milliarden Kilowattstunden) festgesetzt, die auf andere AKW übertragen werden darf.
Vattenfall wollte insgesamt 15 Terawattstunden auf Brunsbüttel übertragen und damit die Laufzeit verlängern, da der Betrieb wirtschaftlich sei, den Strom nicht weiter verteuere und Arbeitsplätze sichere. Zudem werde dem Klimaschutzgedanken Rechnung getragen. Die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte argumentierte, im Gesetz seien die Atomkraftwerke aufgeführt, auf die Strommengen übertragen werden dürften. Die anderen Meiler seien damit ausgeschlossen. Dieser Auffassung folgte das Gericht.