Gericht: Keine Befreiung von EEG-Umlage für Unternehmensteile
Stand: 10.01.2014
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Kassel - Zwei Unternehmen sind vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit einer Klage auf Befreiung von der Ökostrom-Umlage für Firmenbereiche gescheitert. Es handele sich in beiden Fällen nicht um einen sogenannten selbstständigen Unternehmensteil, urteilte der Senat am Donnerstag. Dies sei für die Befreiung aber erforderlich. Die Kasseler Richter ließen wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu.
Unternehmen können die Befreiung beantragen, wenn sie bei hohem Stromverbrauch durch die zusätzlichen Kosten der EEG-Umlage im Weltmarkt benachteiligt sind. Ein Duisburger Unternehmen aus der Stahlbranche wollte die Ausnahme für eine Anlage für das Walzen von Stahlplatten erhalten (Az: 6 A 71/13). Im zweiten Verfahren ging es um ein Unternehmen, das Kunststoffverpackungen herstellt (Az: 6 A 1999/13). Die Verfahren beziehen sich auf ältere Fälle, mittlerweile ist das Gesetz präzisiert worden.
Der Begriff "selbstständiger Unternehmensteil" umfasse die örtliche Lage des Firmenteils, die Einbeziehung in das Gesamtunternehmen oder betriebswirtschaftliche Aspekte. Bei beiden Unternehmen könnten die Teile nicht als selbstständig angesehen werden, entschied der Senat und wies die Berufung zurück. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hatte in der ersten Instanz die Klagen als unbegründet zurückgewiesen.
Weil das zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle seinen Sitz im hessischen Eschborn hat, sind das Verwaltungsgericht Frankfurt und der VGH in Kassel bundesweit für alle Streitfälle dieser Art zuständig.