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Feste Bruttowarmmiete ist rechtlich nicht zulässig

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn

Berlin - Eine pauschale Miete, in der die Heizkosten bereits enthalten sind, dürfen Vermieter und Mieter nicht vereinbaren. Die Kosten müssen sich nach dem Verbrauch richten. Darauf macht der Deutsche Mieterbund (DMB) aufmerksam und verweist auf die Heizkostenverordnung. Sie schreibt vor, dass die Kosten für zentral beheizte Gebäude verbrauchsabhängig berechnet werden müssen.

Besteht jedoch eine solche unzulässige Vereinbarung, kann der Vermieter angefallene Kosten aus der Vergangenheit nicht plötzlich verbrauchsabhängig abrechnen. Er darf dann auch keine Nachzahlung vom Mieter fordern. Denn sonst würde er aus Sicht des DMB die Heizkosten praktisch doppelt kassieren. 

Wie löst man solche Vereinbarungen?

Die Lösung des Problems: Der Vermieter ist berechtigt, die bestehende Vereinbarung aufzulösen, indem er die Vertragsstruktur für die Zukunft den verbindlichen Regelungen der Heizkostenverordnung anpasst. Voraussetzung dafür: Er muss zunächst die vereinbarte Miete reduzieren, indem er den enthaltenen Heizkostenanteil herausrechnet.

Erst dann kann der Vermieter - wie vorgeschrieben - die Heizkosten separat und verbrauchsabhängig abrechnen. Wenn nötig, muss den Heizkostenanteil ein Sachverständiger genau ermitteln.