Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie sind angemessen
Stand: 23.01.2014
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Berlin - Das Landgericht Berlin hat die Erhebung und die Höhe der Fallpauschalen der Schlichtungsstelle Energie bestätigt. Der Energieversorger BürgerGas hatte die Schlichtungsstelle verklagt, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Schlichtungsstelle Energie nicht berechtigt sei, Entgelte von den Energieversorgern zu erheben.
„Die gesetzgeberische Entscheidung ist eindeutig und wurde nun gerichtlich bestätigt: Die Schlichtungskosten der Kundenbeschwerden sind von dem betroffenen Energieversorgungsunternehmen zu tragen“, sagt Thomas Kunde, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle Energie.
Das Landgericht entschied, dass die Fallpauschalen im Grund und in der Höhe angemessen sind. Nach den Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes kann die Schlichtungsstelle Energie von den beteiligten Unternehmen ein Entgelt für durchgeführte Schlichtungsverfahren erheben (§ 111b Absatz 6 EnWG). Dies geschieht in der Praxis durch die verursachungsgerechte Erhebung der so genannten Fallpauschalen, die je nach Art und Umfang der Schlichtung in der Regel zwischen 100 und 450 EUR betragen.
Die Schlichtungsstelle Energie bietet Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen ein einfaches und kostengünstiges Verfahren zur Lösung individueller Beschwerdefälle.