Entschädigung für Lieferanten bei überlastetem Stromnetz
Stand: 11.03.2015
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Hamm - Kann ein Energie-Versorger nicht liefern, weil das Stromnetz überlastet ist, steht ihm eine Entschädigung zu. Ein entsprechendes Urteil fällte das Oberlandesgericht Hamm.
Das Oberlandesgericht Hamm hat dem Betreiber einer Photovoltaikanlage eine Entschädigung zugestanden, nachdem der Netzbetreiber wegen eines überlasteten Stromnetzes nicht die komplette Leistung abgenommen hatte. Die Richter bestätigten damit ein Urteil des Landgerichts Münster. Die Entscheidung betrifft allerdings nur Fälle, die unter das bis zum 31. Juli 2014 geltende Energieeinspeisungsgesetz (EEG) fallen. Seitdem gilt eine neue Entschädigungsregel.
Netzbetreiber nahm Strom nur unter Vorbehalt ab
Bei dem Streitfall hatte der Netzbetreiber den Strom nur unter einem Vorbehalt abgenommen. Bei der Gefahr einer Überspannung sollte die Anlage des Klägers aus Borken gedrosselt werden. Das war im Winter 2012/2013 mehrmals geschehen (Az.: 7 U 42/14, Urteil vom 16. Januar 2015). Dieser Vorbehalt sei nicht rechtens, so das Gericht. Die Vorschrift verpflichte den Netzbetreiber ausdrücklich zur Entschädigung, um den Netzausbau voranzutreiben. Über die Höhe muss jetzt das Landgericht Münster entscheiden. Der Kläger hatte einen Verlust von 15 000 Euro angegeben.