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Energieverbraucher kritisieren Verabschiedung der EnWG-Novelle

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Der Bund der Energieverbraucher hat zur heute erfolgten Verabschiedung des neuen Energiewirtschaftsgesetzes durch den Bundesrat Stellung genommen.

Das novellierte Gesetz schreibe die Benachteiligung privater Haushalte fest. Der von Verbänden der Stromwirtschaft und der Industrie ausgehandelte Zugang zu Stromnetzen belaste private Verbraucher mit überhöhten Stromkosten. Diese Regelung, die sogenannten Verbändevereinbarungen, werden vom neuen Energiewirtschaftsgesetz zur "guten fachlichen Praxis" erklärt. Das Gegenteil sei mittlerweile zur unübersehbaren Gewissheit geworden. Die Verhandlungen zur Verbändevereinbarung Gas wurden sogar am 10.4.03 von den Beteiligten völlig abgebrochen. Die Verbändevereinbarungen seien als kartellrechtswidrige Absprachen auch europarechtlich nichtig.

Der Bund der Energieverbraucher hält diesen Vorgang für ungeheuerlich und rechtswidrig. So wie schon bei der Fusion von E.on und Ruhrgas setzen sich die Interessen der Stromwirtschaft in Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat durch. "Beschädigt wird der Rechtsstaat, geschädigt werden die Verbraucher", kommentiert Aribert Peters, der Vorsitzende des Bundes der Energieverbraucher.

Das Gesetz höhle das Gesetzgebungsprivileg des Bundestages aus, indem es eine private Vereinbarung zur Norm erhebe. An seiner Verfassungsmäßigkeit bestünden daher erhebliche Zweifel. Das Landgericht Berlin hatte die jetzt zur Norm erklärte Verbändevereinbarung vor kurzem noch als unzulässige kartellrechtswidrige Abrede bezeichnet. Auch das Bundeskartellamt hat unlängst in zwei Untersagungsverfügungen (gegen RWE und TEAG) Regelungen der Verbändevereinbarung als kartellrechtswidrig qualifiziert. Die Verbändevereinbarung widerspreche ausserdem der bereits am 25.11. 2002 vom EU-Ministerrat beschlossenen Beschleunigungsrichtlinie, die eine Regulierung des Netzzugangs ab 1.7. 2004 zwingend vorschreiben wird.

Der Bund der Energieverbraucher strebe daher an, die Verfassungsmäßigkeit des novellierten Gesetzes möglichst rasch einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zuzuführen.