Energieeffizienz: Das ändert sich 2015 für Verbraucher
Stand: 08.01.2015
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Berlin - Das Jahr 2015 bringt einige Änderungen mit sich, die Einfluss auf den Energieverbrauch haben - von Kaffeemaschinen und Backöfen bis zu Heizkesseln und Energieberatungen. Die Deutsche Energie-Agentur (dena) informiert über die wichtigsten Änderungen aus Sicht von Verbrauchern und Hauseigentümern.
EU-Label für Haushalts- und Elektrogeräte
Ab 1. Januar ist das EU-Label für Haushalts- und Elektrogeräte auch im Online-Handel Pflicht, damit Online-Kunden die gleichen Informationen zum Energieverbrauch bekommen wie in einem Geschäft, wo das Produkt ausgestellt wird. Beim Verkauf von Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben muss ab 1. Januar das EU-Label gut sichtbar am Gerät dargestellt werden. Für Dunstabzugshauben ist das Label neu. Beim Label für Haushaltsbacköfen kommen die Energieeffizienzklassen A+ bis A+++ als höchste Klassen neu hinzu.
Das EU-Label kennzeichnet die Energieeffizienz von Haushalts- und Elektrogeräten. Die Energieeffizienzklassen sind mit Farben und Buchstaben markiert: Grün steht für die höchste, rot für die niedrigste. Die Buchstabenkennzeichnung für die höchste Klasse variiert je nach Produktgruppe von A bis A+++. Die Kennzeichnung wird nach und nach auf weitere Produkte ausgeweitet. Die Einteilung der Energieeffizienzklassen wird an die technische Entwicklung angepasst.
Neue Ökodesign-Anforderungen an Kaffeemaschinen sowie Haushalts- und Bürogeräte
Kaffeemaschinen, die neu in den Handel kommen, müssen ab 1. Januar mit einem Mechanismus ausgestattet sein, der das Warmhalten des Kaffees spätestens nach 40 Minuten automatisch beendet. Bei Haushalts- und Bürogeräten, die sich sowohl mit als auch ohne Kabel mit anderen Geräten vernetzen lassen, muss die drahtlose Netzwerkverbindung deaktiviert werden können. Das betrifft zum Beispiel Drucker, Router, Modems oder TV-Geräte.
Neues EU-Label für Heizungen und Warmwasserbereiter
Ab 26. September 2015 gilt das EU-Label inklusive Mindestanforderungen an die Energieeffizienz auch für Heizungen und Warmwasserbereiter. Das Label ist für neue Geräte bis 70 Kilowatt Wärmeleistung verpflichtend - und damit für alle üblichen Heizungen in Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Regelung betrifft nur Hauseigentümer, die sich ein neues Gerät anschaffen.
Höhere Anforderungen an Heizkessel, Kamine und Dämmung von Dachböden
Öl- und Gas-Standardheizkessel, die älter als 30 Jahre sind, dürfen ab 1. Januar 2015 nicht mehr betrieben und müssen ausgetauscht werden. Durch Ausnahmeregelungen sind zahlreiche Heizkessel jedoch nicht betroffen. Dies gilt zum Beispiel für Brennwert- oder Niedertemperaturkessel sowie Heizkessel in selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern. Die Überprüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.
Auch für neue und alte Kamin- und Kachelöfen gelten ab 2015 strengere Regeln für den Ausstoß von Staub und Kohlenmonoxid. Deswegen sollten Verbraucher beim Neukauf und bei der Überprüfung bestehender Öfen ihren Schornsteinfeger fragen, ob die neuen Anforderungen erfüllt sind oder ob nachgerüstet werden muss.
Mit wenigen Ausnahmen müssen Hausbesitzer bis Ende 2015 die oberste Geschossdecke oder das Dach ihrer unbeheizten Dachräume dämmen, sofern der Mindestwärmeschutz nicht erfüllt ist.
Mehr Förderung für Hauseigentümer bei der Vor-Ort-Beratung
Eigentümer, die ihr Haus energetisch sanieren möchten, sollten vor Beginn der Maßnahmen eine staatlich geförderte Vor-Ort-Beratung mit einem Energieexperten durchführen. Ab 1. März 2015 gibt es dafür höhere Zuschüsse. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern beläuft sich der Zuschuss dann auf maximal 800 Euro, bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten auf maximal 1.100 Euro. Wohneigentümergemeinschaften können weitere Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen.
Energieausweis in Immobilienanzeigen wird Pflicht
Ein Bußgeld riskiert, wer ab 1. Mai 2015 in einer Immobilienanzeige für Wohngebäude keine Pflichtangaben zur Energieeffizienz macht. In der Immobilienanzeige müssen das Baujahr des Hauses, der Energieträger der Heizung, der Endenergieverbrauch oder -bedarf aus dem Energieausweis und die Art des Ausweises dargestellt sein.