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Einigungsvorschlag zur EnWG-Novelle

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Nachdem der Bundesrat die Energierechtsnovelle am 13. März abgelehnt hat, verhandelte gestern der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat und erarbeitete einen entsprechenden Einigungsvorschlag. Nachwievor soll der Netzzugang branchenintern verhandelt werden, dem Bundeskartellamt sollen aber weitere Rechte eingeräumt werden.

Netzbetreiber von Gas- und Elektrizitätsnetzen sollen anderen Unternehmen das Versorgungsnetz zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die "guter fachlicher Praxis" entsprechen (die sogenannte Verbändevereinbarung). Der abgelehnte Gesetzesbeschluss des Bundestages ging davon aus, dass die diese Regelung branchenintern quasi "von alleine" funktioniert.Der Vorschlag des Vermittlungsausschusses schreibt dem Bundeskartellamt eine stärkere Überwachungsfunktion zu. Der Handlungsspielraum im Bereich der Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Energieversorgungsunternehmen soll erweitert, eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs zum Nachteil der Strom- und Gasverbraucher verhindert werden.

Darüber hinaus sind die Verbände dazu gehalten, die Verbändevereinbarung dahingehend zu entwickeln, dass ein diskriminierungsfreier Netzzugang gewährleistet wird.

Der Vermittlungsvorschlag möchte damit einerseits dem Anliegen der Verbände Rechnung tragen, den Verbändevereinbarungen eine stärkere rechtliche Verbindlichkeit zuzuerkennen, berücksichtigt andererseits aber auch die Notwendigkeit einer weiterhin erforderlichen Kontrolle der Netznutzungsbedingungen durch die Kartellbehörden.

Die Vorschläge im Originaltext:

           § 6 Abs. 1 EnWG

(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen und assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Paragraph 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3) Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(4) Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des Paragraph 1 und der Gewährleistung wirksamen Wettbewerbs.

(5) Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung von 13. Dezember 2001 (Bundesanzeiger Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung guter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der Vereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

(6) Paragraph 19 Abs. 4 und Paragraph 20 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben unberührt.

§ 6a Abs. 2 EnWG

(1) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben anderen Unternehmen das Versorgungsnetz für Durchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht ungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren Leistungen innerhalb ihres Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.

(2) Dies gilt nicht, soweit der Betreiber nachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des Paragraph 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

(3) Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen.

(4) Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des Pa