Castor-Transport nach Strahlungsanstieg weiter fraglich
Stand: 31.08.2011
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Hannover - Nachdem erhöhte Strahlenwerte am Atommüll-Zwischenlager Gorleben gemessen wurden, ist der nächste Castor-Transport im November ungewiss. Das Umweltministerium in Hannover erklärte am Dienstag nach einer Expertenrunde, es werde dem Transport erst zustimmen, wenn es Maßnahmen des Betreibers zur Reduzierung der Strahlenbelastung geprüft habe.
Konkret habe der Betreiber bislang vorgeschlagen, die Castor-Behälter in der Lagerhalle umzulagern, um die Messwerte am Zaun des Geländes nach unten zu drücken. Das Ministerium selbst will weitere unabhängige Messungen am Zaun veranlassen, um die Prognosesicherheit zu erhöhen.
Auslöser der Debatte um den nächsten Castor-Transport waren routinemäßige Messungen im Auftrag des Ministeriums am Gorleben-Gelände. Der Halbjahreswert für Neutronenstrahlung am Lagerzaun lag dabei in diesem Jahr bei 0,27 Millisievert, nachdem im Vorjahr 0,23 Millisievert gemessen worden waren. Aufs Jahr betrachtet ist ein Wert von 0,30 Millisievert erlaubt. Die Sorge ist, dass dieser Grenzwert überschritten wird. Nur wenn dies voraussichtlich nicht der Fall ist, darf Niedersachsen den Castor-Transport genehmigen.
Den Anstieg von Strahlenwerten hatte das Ministerium in der vergangenen Woche nicht von sich aus mitgeteilt, sondern erst nach einem entsprechenden Medienbericht bestätigt. Wie das Ministerium am Dienstag erklärte, hatte der Betreiber im Juli nach Feststellung der erhöhten Messwerte eine Umlagerung von Castor-Behältern vorgenommen. Davon erhoffe er sich einen Rückgang der Strahlenbelastung.
Insgesamt elf Castorbehälter mit hoch radioaktivem Müll sollen im November aus der französischen Wiederaufarbeitungsanlage La Hague nach Gorleben gebracht werden. Fünf der elf Behälter seien bereits beladen, so die Grünen. Auch diese Arbeiten müssten nun gestoppt werden.
Anwohner dürfen nicht gegen Transporte klagen
Derweil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg entschieden, dass Anwohner nicht gegen die Atommülltransporte klagen dürfen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das Gericht Revision beim Bundesverwaltungsgericht zu. Die Klagen der Anlieger seien unzulässig, weil die Genehmigungsvorschriften neben dem Schutz der Allgemeinheit nicht «drittschützend» seien. Damit sah der 7. Senat keine klar zu definierende Personengruppe, die von den Transporten in spezifischer Weise betroffen wäre. (Az: 7 LB 58/09 7 LB 59/09)
Die Vorschriften berücksichtigten nur die Sicherheit des Transportgutes als solches, nicht die Belange einzelner Dritter wie etwa Anwohnern, begründete das Gericht seine Entscheidung. Deshalb seien die Kläger nicht klagebefugt und ihre Klagen damit unzulässig.