Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Atomausstieg
Stand: 26.03.2009
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Leipzig - Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Donnerstag über eine Verlängerung der Laufzeiten für die Atomkraftwerke Brunsbüttel und Biblis A verhandelt. Die Betreiber wollen Teile des so genannten Reststrommengenkontingents des Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich auf die beiden Altanlagen übertragen. Das Bundesumweltministerium hatte dies unter Hinweis auf den Atomkompromiss abgelehnt. Der Vorsitzende Richter Wolfgang Sailer sagte zu Beginn der Verhandlung, das Gesetz lasse beide Auslegungen zu. Das Urteil sollte voraussichtlich am späten Nachmittag verkündet werden. (Az. Brunsbüttel: 7 C 8.08; Biblis A: 7 C 12.08)
Mit dem "Ausstiegsgesetz" hatte die damalige rot-grüne Bundesregierung 2002 den einzelnen Atomkraftwerken jeweils bestimmte Strommengen zugebilligt, die sie noch produzieren dürfen, um auf eine Laufzeit von insgesamt 32 Jahren zu kommen. Die Atomkraftwerke Brunsbüttel und Biblis A haben diese so genannten Reststrommengen nahezu verbraucht. Die Betreiber, die Kernkraftwerk Brunsbüttel GmbH & Co oHG und die RWE Power AG, wollen deshalb Kontingente des Atomkraftwerks Mülheim-Kärlich auf diese beiden Kraftwerke übertragen.
Das Atomgesetz sieht vor, dass die Energiekonzerne für ein Akw vereinbarte Strommengen auf neuere Kraftwerke übertragen können; andere Kontingent-Verschiebungen sind im Regelfall nur mit Zustimmung des Bundesumweltministeriums möglich. Biblis A ging 1974 ans Netz und ist das älteste noch laufende Atomkraftwerk in Deutschland, Brunsbüttel nahm 1977 den kommerziellen Betrieb auf. Für das Kraftwerk Mülheim-Kärlich in Rheinland-Pfalz gibt es eine Sonderklausel. Es ging nach dem Probelauf nie richtig in Betrieb. Eine Fußnote zum Atomgesetz zählt sieben Atomkraftwerke auf, auf die Reststromkontingente von Mülheim-Kärlich übertragen werden können. Die mehr als 30 Jahre alten Kraftwerke Biblis A und Brunsbüttel sind nicht darunter.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht argumentierten die Betreiber, das Gesetz lasse dennoch eine Übertragung zumindest mit Genehmigung des Bundesumweltministeriums zu. Richter Sailer sagte während der mündlichen Verhandlung, das Gesetz sei schlecht gemacht. Daher sei weder die Argumentation der Betreiber noch die der beklagten Bundesregierung letztlich schlüssig und zwingend.
In den Vorinstanzen hatten der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel und das Oberverwaltungsgericht Schleswig die Klagen der Betreiber abgewiesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum gegenteiligen Ergebnis kommen, müsste es weiter entscheiden, nach welchen Kriterien das Bundesumweltministerium zu entscheiden hat und ob sich danach letztlich ein Anspruch der Betreiber auf die begehrte Genehmigung ergibt.
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