Bundesgerichtshof stärkt Rechte von Fernwärmekunden
Stand: 06.04.2011
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Karlsruhe - Die Rechte von Verbrauchern, die Fernwärme beziehen und sich gegen Preiserhöhungen gewerhrt hatten, wurden vom Bundesgerichtshof (BGH) gestärkt. Das Karlsruher Gericht entschied, dass Fernwärmekunden die Zahlungen an den Energieversorger nicht nur bei "offensichtlichen" Abrechnungsfehlern verweigern könnten.
Eine Zahlungsverweigerung sei auch dann legitim, wenn die Fernwärmekunden die Preisanpassungsklausel selbst und damit die "Grundlage der Vertragsbeziehung" für unwirksam hielten. Die Klauseln im Liefervertrag müssten so transparent gestaltet sein, "dass der Kunde den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerung aus der Formulierung hinreichend erkennen kann", betonte der BGH.
Beanstandet wurde zudem eine Koppelung der Preisanpassung bei Fernwärme an die Ölpreisentwicklung. Dies gilt für den Fall, dass der Versorger zur Erzeugung der Fernwärme in einem Kraftwerk Erdgas und nicht Öl einsetzt.
Generell müssten Preisanpassungsklauseln bei Fernwärme neben einem Marktelement, das die Kostenentwicklung auf dem Wärmemarkt einbezieht, auch ein Kostenelement enthalten, forderte der BGH. Nur so könnten auch die dem Versorger entstehenden Kosten der Erzeugung und der Bereitstellung von Fernwärme - also beim Transport und der Verteilung - angemessen berücksichtigt werden.
Insofern entsprächen mehrere streitige Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen der Stadtwerke Zerbst in Sachsen-Anhalt und der Stadtwerke Lübeck nicht den gesetzlichen Anforderungen, betonte der BGH.
Preisgestaltung für Kunden nicht transparent genug
Die Bundesrichter rügten, dass bei einer Klausel der Stadtwerke Zerbst die konkreten Kosten der Erzeugung der Fernwärme durch die Stadtwerke und damit das "Kostenelement" unberücksichtigt geblieben seien. Die nach einer mathematischen Formel berechnete Preisänderung sehe als einzige Variable den Preis für extra leichtes Heizöl (HEL) vor. Die Stadtwerke betrieben aber das Kraftwerk, in dem die Fernwärme erzeugt wird, nicht mit Öl, sondern mit Erdgas. Die Stadtwerke hätten nicht dargelegt, ob die Entwicklung ihrer eigenen Erdgasbezugskosten ebenfalls am "HEL"-Faktor ausgerichtet sei.
Die Stadtwerke Zerbst hatten von einer Wohnungsbaugenossenschaft die Zahlung für das Jahr 2006 verlangt, in dem sie den Fernwärmepreis vier Mal erhöht hatten. Die Wohnungsbaugenossenschaft "Frohe Zukunft" zahlte jedoch nur auf der Basis des Preises von 2005. In der Vorinstanz - vor dem Oberlandesgericht Naumburg - bekam die Wohnungsbaugenossenschaft Recht. Die Revision der Stadtwerke wurde nun vom BGH verworfen.
Im zweiten Fall entschied der Bundesgerichtshof, dass eine umstrittene Preisanpassungsklausel der Stadtwerke Lübeck nicht transparent genug sei. In diesem Fall hatten die Stadtwerke von Wohnungskunden die Zahlung für Fernwärme verlangt, die sie in den Jahren 2001 bis 2003 für deren Mietwohnung geliefert hatten.
Die Mieter hatten die Zahlung der verlangten 1.633 Euro verweigert, weil die maßgeblichen Berechnungsfaktoren nicht in allgemein verständlicher Form und vollständig ausgewiesen seien. Sie hielten die Klausel daher insgesamt für unwirksam.
Das Landgericht Lübeck ließ dieses Argument in der Vorinstanz nicht gelten, weil die Kunden keinen "offensichtlichen Fehler" nachgewiesen hätten. Vor dem BGH hatten die Kunden jetzt jedoch mit ihrer Revision Erfolg. Die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.
(AZ: VIII ZR 273/09 und VIII ZR 66/09 - Urteile vom 6. April 2011)