Leipzig/Bitburg(dpa/sn) - Der Landkreis Bitburg-Prüm muss den Aufbau von Windkrafträdern in der Eifel genehmigen. Das entschied am Donnerstag das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG 4 C 3.02). Nach der Entscheidung des zuständigen 4. Senats reicht der Raumordnungsplan des Landkreises nicht aus, um den Aufbau zu verhindern. Dies hätte nur auf Grundlage eines Flächennutzungsplanes geschehen können. Die Leipziger Richter bestätigten damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz.
Laut Gesetz sind die Gemeinden seit Mitte 1996 verpflichtet, den Bau von
Windenergieanlagen zu begünstigen. Gleichzeitig wurde den Gemeinden seinerzeit die Möglichkeit eingeräumt, den Bau mit einem Flächennutzungsplan zu steuern. Nach Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf der Bau der Anlagen dabei auf bestimmte Gebiete beschränkt werden, um einen Wildwuchs solcher Anlagen zu verhindern.
Derart konkrete Planungen gab es im vorliegenden Fall nicht. Der Landkreis hatte freie Stellen im Raumordnungsplan gelassen. Damit sollte den Gemeinden die Möglichkeit für eigene Planungen gegeben werden. Erst während der gerichtlichen Auseinandersetzung wurde für das strittige Gebiet ein Flächennutzungsplan erarbeitet.
Nach Auffassung der Leipziger Richter musste dies bei der Entscheidung unberücksichtigt bleiben. Damit ist die Ablehnung des Landkreises Bitburg-Prüm mit Verweis auf den Raumordnungplan unwirksam. Er ist verpflichtet, dem Kläger die Anlage zu gestatten.