Bis wann muss die Betriebskosten-Abrechnung vorliegen?
Stand: 27.10.2014
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Berlin - Will der Vermieter die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, muss er diese dem Mieter bis zum 31. Dezember des Folgejahres vorlegen. Wird diese Frist nicht eingehalten, bleibe der Vermieter auf möglichen Nachforderungen sitzen.
Das erklärt der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Grundsätzlich gelte, dass vereinbarte Vorauszahlungen einmal jährlich abgerechnet werden müssen.
Rechtzeitige Auslieferung sichern
Es genügt aber nicht, dass der Vermieter die Abrechnung rechtzeitig abschickt. Im Zweifel müsse er nachweisen, dass diese auch rechtzeitig bis 31. Dezember eingetroffen ist - und zwar an dem Tag bis 18.00 Uhr. Es werde davon ausgegangen, dass der Mieter zu einer späteren Uhrzeit keine Möglichkeit mehr hat, die Abrechnung rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen.
Der Eigentümerverband rät sogar, die Abrechnung am 31. Dezember noch bis zum Mittag in den Briefkasten zu werfen, da an dem Tag in der Regel nur am Vormittag gearbeitet werde. Wenn die Post an der verzögerten Zustellung der Abrechnung schuld ist, werde das dem Vermieter zugerechnet. Notfalls sollten Vermieter daher einen Boten schicken.