BGH-Urteil: Vorgaben für Zahlungsweg der Gasrechnung unzulässig
Stand: 02.07.2013
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Karlsruhe/Düsseldorf - Energieunternehmen dürfen ihren Kunden nicht vorschreiben, auf welchem Weg sie ihre Rechnung zu begleichen haben. Sie müssen mindestens zwei Zahlungswege anbieten und dürfen einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto dabei nicht benachteiligen. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VIII ZR 131/12) hat die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen am Dienstag hingewiesen.
Im konkreten Fall hatten die Stadtwerke Bochum von monatlichen Zahlern eine Einzugsermächtigung verlangt, während Kunden, die jährlich im Voraus zahlen, das Geld überweisen konnten. Diese Regelung benachteilige Kunden, die das Geld für die Vorauszahlung nicht aufbringen können und insbesondere einkommensschwache Verbraucher ohne eigenes Konto, entschied der BGH. Denn eine monatliche Lastschrift setze ein Konto voraus, Überweisungen seien dagegen auch als Barüberweisung möglich.
Alle Gas- und Stromlieferanten mit derartigen Klauseln müssten nun ihre Geschäftsbedingungen anpassen, sagte der Energieexperte der Verbraucherzentrale, Jürgen Schröder. Dabei dürften sie möglicherweise anfallende Verwaltungskosten zwar den Kunden aufbürden. "Solche Aufschläge dürfen aber nicht horrend hoch sein und damit faktisch zu einer neuen Diskriminierung einkommensarmer Energiekunden führen", sagte Schröder.