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BGH prüft kartellrechtliches Beteiligungsverbot gegen E.ON

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe (dpa) - Der Bundesgerichtshof (BGH) prüft seit Donnerstag ein kartellrechtliches Beteiligungsverbot gegen den Energiekonzern E.ON. Das Bundeskartellamt hatte dem Unternehmen 2003 die Übernahme von 33 Prozent an den Stadtwerken Eschwege untersagt. Das Urteil des BGH wird Auswirkungen auf weitere Fusionspläne des Unternehmens haben. Wird die marktbeherrschende Stellung des Konzerns höchstrichterlich anerkannt, wäre weiteren Zukäufen ein Riegel vorgeschoben. Der BGH fällt sein Urteil erst später, einen Termin nannte der Kartellsenat aber noch nicht.

Aus Sicht der Kartellwächter verfügt E.ON zusammen mit RWE über eine marktbeherrschende Stellung auf den Strommärkten. Diese Position würde sich durch die Übernahme der Stadtwerke verstärken. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Verfügung der Kartellamtes vergangenes Jahr im Ergebnis bestätigt.

Der Vertreter des Kartellamtes, Jörg Nothdurft, zeigte sich in Karlsruhe zuversichtlich, dass das Düsseldorfer Urteil höchstrichterlich bestätigt wird. Seinen Angaben zufolge erwarben E.ON und RWE nach der Liberalisierung des Strommarktes insgesamt mehr als 200 Minderheitsbeteiligungen an Stadtwerken. E.ON halte an 134 Unternehmen Anteile, RWE an 70. Diese Entwicklung habe das Kartellamt stoppen wollen.

Die Aufsichtsbehörde sieht in der steigenden Anzahl von Beteiligungen einen Versuch der Stromerzeuger, ihre marktbeherrschende Stellung zu stärken. Mit den Beteiligungen solle erreicht werden, dass die Stadtwerke ihren Strom weiterhin bei ihnen und nicht von anderen Erzeugern beziehen.

Das OLG hatte in dem Verfahren Datenmaterial über die Strommärkte erhoben und war zu dem Ergebnis gekommen, dass E.ON und RWE bei der Belieferung von Stadtwerken und Großkunden ein "Duopol" bildeten. Diese Marktmacht würde durch eine Strategie, schrittweise Beteiligungen an Stadtwerken zu erwerben, weiter ausgebaut.

Dabei unterteilte das OLG die Strommärkte in zwei Märkte: In einen "Erstabsatzmarkt", auf dem Strom beispielsweise an mit der Weiterverteilung befasste Unternehmen verkauft wird; und in einen "Endkundenmarkt". Die E.ON-Anwälte halten diese Art der Marktabgrenzung nicht für sachgerecht.