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BGH: Energieversorger müssen Strom aus Windkraftanlagen abnehmen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa

Karlsruhe/Rendsburg (dpa) - Energieversorger müssen auch künftig Strom aus Windkraftanlagen zu erhöhten Preisen abnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) erklärte am Mittwoch das rot-grüne Gesetz über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) für verfassungsgemäss. Die dort geregelte Abnahmepflicht der Versorger verstosse weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Auch nach der Liberalisierung des Strommarkts im Jahr 2000 hätten die Versorger eine "besondere Verantwortung für eine ressourcen- und umweltschonende Energieerzeugung".

Das Karlsruher Gericht wies damit die Revision der Schleswag AG (Rendsburg) ab und gab drei Betreibern von Windkraftanlagen Recht, die ihren Strom ins Schleswag-Netz einspeisen wollen. Als bundesweit grösster Abnehmer von Windenergie hatte die Schleswag geltend gemacht, die Einspeisung von Strom aus mehr als 2200 Windkraftanlagen übersteige ihre Kapazität. Sie sei nur noch ein "Windenergie- Verteilungsunternehmen", hatte ihr Anwalt in der Verhandlung am 14. Mai argumentiert. Nach dem EEG aus dem Jahr 2000 - und zuvor nach dem Stromeinspeisungsgesetz - müssen die Versorgungsunternehmen Windenergie abnehmen und dafür deutlich mehr als den üblichen Marktpreis zahlen. (Aktenzeichen: VIII ZR 160/02, 161/02 u. 322/02 vom 11. Juni 2003)

Nach den Worten der Richter sind den Energieversorgern die aus der Abnahmepflicht entstehenden Belastungen zumutbar. Dies gelte nach wie vor, obwohl die gesetzlichen Grundlagen für die monopolartige Stellung der Unternehmen weggefallen seien. Ihre Versorgungsnetze seien zur Durchleitung des Stroms geeignet.

Das Argument der Schleswag, sie sei ungleich stärker belastet als andere Unternehmen, entkräftete der VIII. Zivilsenat mit dem Hinweis auf eine Klausel, wonach mit der Abnahmepflicht verbundene Mehrkosten weitgehend auf alle Energieversorger umgelegt werden. Damit sei den Interessen der Schleswag ausreichend Rechnung getragen.

Auch mit dem Rückgriff auf europäisches Recht hatte das Unternehmen, das zu gut einem Drittel den Landkreisen in Schleswig- Holstein gehört, keinen Erfolg. Der BGH schloss sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg an, wonach die Abnahme- und Vergütungspflicht keine verbotene staatliche Beihilfe darstellt.

Die Schleswag bedauerte die Entscheidung aus Karlsruhe. "Das Urteil kann sich negativ auf die Versorgungszuverlässigkeit auswirken", sagte Unternehmenssprecherin Esther Seemann in Rendsburg. Es bestehe die Sorge, dass das Netz nicht mehr gesteuert und damit überlastet werden könne, wenn alle Windkraftanlagen einspeisen dürften. Dies gefährde das Energiemanagement der Schleswag, betonte Seemann.