BGH bestätigt Kartellauflagen für Gas-Wettbewerb
Stand: 11.02.2009
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Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Wettbewerb auf dem deutschen Gasmarkt gestärkt. Die Richter bestätigten das vom Kartellamt verhängte Verbot langfristiger Gaslieferverträge, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil hervorgeht. Auch Vorgaben, mit denen eine Umgehung der Verbots verhindern werden soll, sind rechtmäßig. (Az: KVR 67/07)
Geklagt hatte die E.ON Ruhrgas AG. Wie andere Gaslieferanten auch hatte Marktführer E.ON Ruhrgas früher mit den regionalen Versorgern meist langfristige Lieferverträge mit Laufzeiten von 15 bis über 20 Jahren abgeschlossen. Nach Überzeugung der Wettbewerbshüter hat dies einen effektiven Wettbewerb bei der Gasversorgung verhindert. Wettbewerber konnten kaum eigene Angebote machen.
Daher ordnete das Bundeskartellamt 2006 an, dass die Großversorger solche langfristigen Verträge auflösen müssen. Neue Verträge, die mehr als 80 Prozent des Bedarfs des Kunden abdecken, dürfen nur noch eine Laufzeit von zwei Jahren, bei über 50 Prozent von vier Jahren haben.
E.ON Ruhrgas hatte die Auflagen im Wesentlichen zuletzt akzeptiert. Vor dem BGH wehrte sich der Marktführer aber noch gegen das Verbot, durch mehrere kleinere Verträge die neuen Laufzeitgrenzen zu umgehen. Der BGH gestand E.ON Ruhrgas zwar zu, dass es hier zu Problemen für angestammte Lieferanten kommen könne. Im Kern aber bestätigten die Richter die vom Kartellamt erlassenen Regelungen.
Von dem Urteil unberührt bleiben die Verträge von Gaskonzernen mit Lieferländern, etwa mit der russischen Gazprom. Diese können weiterhin mit langen Laufzeiten von oft bis zu 20 Jahren geschlossen werden.
Video: So funktioniert der Gasanbieterwechsel