Betriebskostenabrechnung: Vermieter muss Guthaben erstatten
Stand: 03.11.2014
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Berlin - Ergibt sich aus der jährlichen Betriebskostenabrechnung ein Guthaben, muss der Vermieter diesen Überschuss zurückerstatten. Darauf macht der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland aufmerksam.
Die Auszahlung des Guthabens muss unmittelbar im Anschluss an die Übersendung der Abrechnung erfolgen. Der Vermieter darf den Überschuss nicht für die Vorauszahlungen der nächsten Abrechnungsperiode einbehalten. Dies ist nur möglich, wenn Vermieter und Mieter hierzu eine gesonderte Vereinbarung treffen. Sollten jedoch Rückstände bei der Miete bestehen, darf der Vermieter das Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung mit den Schulden verrechnen.
Sollte absehbar sein, dass die Vorauszahlungen auch für die anstehende Abrechnungsperiode zu hoch sind, kann die Summe herabgesetzt werden. In der Regel erfolgt dies durch den Vermieter zeitgleich mit der Abrechnung. Andernfalls darf der Mieter Vorauszahlungen auch selbst entsprechend senken.
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