Betriebskostenabrechnung: Trotz Unübersichtlichkeit formal richtig
Stand: 05.09.2017
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Berlin – Für die Betriebskostenabrechnung gibt es keine vorgegebene Form, sodass jene auch nicht übersichtlich gestaltet werden muss. Wichtig ist nur, dass die Abrechnung eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Dieses sei ausreichend, erklärt der Deutsche Mieterbund, DMB, mit Blick auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, Az.: VIII ZR 3/17).
Entscheidend ist nach Ansicht der Richter allein, ob die Angaben in der Abrechnung es dem Mieter ermöglichen, die zur Verteilung anstehenden Kostenpositionen zu erkennen und den auf ihn entfallenden Anteil an diesen Kosten nachzuprüfen.
Kennzeichnung mit Buchstaben und Zahlen ordnungsgemäß
In dem verhandelten Fall listete die beanstandete Abrechnung auf der ersten Seite 15 Kostenpositionen auf, addierte auf ihrer Rückseite dann die Nummern dieser Positionen und ordnete sie vier mit A bis D bezeichneten Rubriken zu, ohne dabei die Kostenpositionen selbst noch einmal zu beschreiben. Schließlich wurden auf der Folgeseite die Nebenkostenrubriken nicht wie vorher mit A bis D, sondern jetzt mit den Gliederungsziffern 1 bis 4 gekennzeichnet.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist auch eine derartige Betriebskostenabrechnung formell ordnungsgemäß. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Mieter, um die auf der dritten Seite der Abrechnung auf ihn entfallenden Kostenanteile nachzuvollziehen, auf die beiden vorherigen Seiten zurückblättern und die auf drei Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführen müsse.